25 des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüG; SR 951.26) schützt in erster Linie das vom Kreditgeber dem Kreditnehmer entgegen gebrachte Vertrauen. Auch wenn das Vertrauen des Kreditgebers im Vordergrund steht, sind das Vertrauen der Schweizerischen Nationalbank, der Bürgschaftsorganisation und des Bundes ebenfalls betroffen. (Mit-)geschützt sind zudem die vermögensrechtlichen Interessen der kreditgebenden Bank sowie –