3.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin jedoch Beschwerde gegen die Einstellung des faktisch wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil von E.________, F.________ und G.________ geführten Strafverfahrens erhebt, ist sie mangels unmittelbarer Betroffenheit in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen nicht zur Beschwerde legitimiert.