05 001 001-002 und 015). Zumal die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. April 2024 nur noch ausführte, weshalb das Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil von E.________, F.________ und G.________ weiterzuführen sei (Akten W 20 249, pag. 15 004 060- 065), darf davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien darüber einig waren, dass es den Vorwurf der ehrverletzenden Äusserungen bzw. des unlauteren Wettbewerbs lediglich zum Nachteil der genannten natürlichen Personen zu untersuchen galt.