318 StPO zugestellten Entwurf der Teileinstellungsverfügung entnommen werden. So wurde die Einstellung des Verfahrens wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. unlauteren Wettbewerbs bereits dort im Wesentlichen damit begründet, dass die fraglichen Äusserungen (Vorwurf der strafbaren Handlungen in der Türkei bzw. der Geldwäscherei) nicht wider besseren Wissens und zwecks Beschmutzung der Aktionäre erfolgt seien, sondern weil der Beschuldigte habe verhindern wollen, dass die Beschwerdeführerin als Gefäss für Geldwäsche benutzt werde, womit sich kein Vorsatz nachweisen lasse (Akten W 20 249, pag.