_ mitanficht, wird nicht dargelegt, inwiefern die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert wäre. Mangels entsprechender Begründung ist insofern somit weder von einer unmittelbaren Betroffenheit noch einem rechtlich geschützten Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Einstellung des Strafverfahrens auszugehen. Vielmehr hätte die Einstellung durch E.________ persönlich angefochten werden müssen. Letzteres wäre ohne Weiteres