Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss vorbringt, die Urkundenfälschung sei Bestandteil der beanzeigten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Zusammenhang mit dem Bonus, ist ihre Geschädigtenstellung auch in Bezug auf die Urkundenfälschung zu bejahen. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass keine adhäsionsweise Zivilklage mehr möglich ist, so dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nur noch im Strafpunkt beteiligen kann. Anders verhält es sich indes, wenn sie die Einstellung des Verfahrens wegen Urkundenfälschung mit Blick auf die angeblich falsche Bezeichnung der Bonuszahlung im Lohnausweis 2018 anficht.