Mithin kann sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bonuszahlung nur noch als Privatklägerin im Strafpunkt beteiligen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf die dem Beschuldigten vorgeworfene ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Bonuszahlung zur Beschwerde legitimiert ist. 3.3.4 Zum Vorwurf der Urkundenfälschung geht aus der Strafanzeige vom 10. März 2020 hervor, dass die vom Beschuldigten bezogene Bonussumme von CHF 340’000.00 im Lohnausweis 2018 als «Gewinnbeteiligung» deklariert worden sein soll (Akten W 20 249, pag. 04 001 015-016).