8 Bern ZK 23 313 vom 8. Dezember 2023 bereits rechtskräftig entschieden wurde und die Beschwerdeführerin den strittigen Betrag am 13. Februar 2024 zurückerhalten hat (Akten W 20 249, pag. 15 004 139-153; Beschwerde, S. 15), so dass mit der Staatsanwaltschaft hierzu keine zivilen Ansprüche mehr existieren, die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden könnten. Mithin kann sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bonuszahlung nur noch als Privatklägerin im Strafpunkt beteiligen.