Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 121 vom 22. August 2022 E. 2.4). 3.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu ihrem eigenen Nachteil im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten bezogenen Bonus anficht, ist sie als Trägerin des angeblich geschädigten Vermögens unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass über die Zivilklage im Zusammenhang mit der Bonuszahlung mit Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons