je mit Hinweisen). Die Person, in deren Namen eine Erklärung fälschlicherweise unterzeichnet worden ist, gehört gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung «offensichtlich» nicht dazu, da sich die Erklärung nicht an diese Person richtet, so dass sie sich für ihre rechtlich erheblichen Entscheidungen nicht an dieser orientieren kann und somit nicht unmittelbar beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 121 vom 22. August 2022 E. 2.4).