je mit Hinweisen). Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).