3.3 3.3.1 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten und bestätigt, dass Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger nicht als unmittelbar Verletzte gelten. Als geschädigte Person und damit unmittelbar Verletzter gilt der jeweilige Vermögensinhaber (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1). 3.3.2 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit.