Die Beschwerdeführerin ficht mit Beschwerde vom 10. Mai 2024 die gesamte Teileinstellungsverfügung an. Anders als sie annimmt, ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht bezüglich sämtlicher der dort behandelten Delikte zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert. 3.2.2 Zur Beschwerdeführung gegen eine (Teil-)Einstellungsverfügung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst.