6 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Begründet ist eine Rechtsmittelschrift gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. a-c StPO dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau angibt, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft.