hätte stellen können und insofern von Vornherein auch nicht zur Beschwerde gegen die Ablehnung derselben legitimiert war. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2024 betreffend die Abweisung der mit Eingabe vom 16. April 2024 gestellten Beweisanträge (BK 24 192) nicht einzutreten. IV. Ad Beschwerde gegen die Teileinstellung (BK 24 192) 3. 3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35