Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die einzelnen mit Verfügung vom 2. Mai 2024 eingestellten Vorwürfe überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist (dazu sogleich E. IV.3.3 bis IV.3.7), werden die Fragen, ob die Beweisanträge mit einer hinreichenden Begründung abgelehnt wurden und ob sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten weitere Beweisabnahmen aufdrängen, Gegenstand der materiellen Überprüfung der Teileinstellungsverfügung (vgl. E. IV.5.7, IV.7.3.5, IV.8.4.3, IV.8.6.3 und IV.9.3.3 hiernach) sein.