Auf die Beschwerde betreffend Abweisung der Beweisanträge ist somit nicht einzutreten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ausführt, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht mit ihren Argumenten auseinandersetzt und so ihr rechtliches Gehör verletzt, ändert nichts daran. Auch diese Rüge konnte ohne Weiteres in der Beschwerde gegen die Teileinstellung vorgebracht werden. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die einzelnen mit Verfügung vom 2. Mai 2024 eingestellten Vorwürfe überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist (dazu sogleich E. IV.3.3 bis IV.3.7)