Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Ablehnung der Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Teileinstellung zu rügen, bzw. dass ihr bei diesem Vorgehen ein schwerwiegender Beweisverlust drohen würde. Vielmehr beantragt sie in der Beschwerde gegen die Teileinstellung explizit, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sei unter Gutheissung der Beweisanträge gemäss ihrer Eingabe vom 16. April 2024 weiterzuführen. Auf die Beschwerde betreffend Abweisung der Beweisanträge ist somit nicht einzutreten.