Der beschwerdeführenden Person steht es frei, gegen eine (Teil-)Einstellungsverfügung mit dem Ziel Beschwerde zu erheben, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1). Der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts sowie die Relevanz des Beweises obliegt der beschwerdeführenden Person (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1;