Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer lässt sich ein drohender Beweisverlust daher nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass abgelehnte Beweisanträge im Beschwerdeverfahren gegen die (Teil-)Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden können (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO).