Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis). Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer lässt sich ein drohender Beweisverlust daher nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1).