318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar. Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; je mit Verweis auf Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff.