Am 16. Juli 2024 reichte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin zwei Eingaben mit Schlussbemerkungen zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten ein, wovon die Verfahrensleitung am 17. Juli 2024 Kenntnis nahm und gab. 1.4 Die Beschwerden gegen die Verfügung betreffend die Ablehnung der Beweisanträge (BK 24 191) und gegen die Teileinstellungsverfügung (BK 24 192) werden mit Blick auf den sachlichen Zusammenhang mit vorliegendem Beschluss vereinigt und unter der Verfahrensnummer BK 24 191 + 192 geführt (Art. 379 i.V.m. Art. 30 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).