Innert erstreckter Frist und nach gewährter Akteneinsicht beantragte der Beschuldigte am 20. Juni 2024 die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren sowie die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Darüber hinaus beantragte er die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Beizug der Akten W 20 754. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde.