Mit delegierter Eingabe vom 13. Mai 2024 gab die Staatsanwaltschaft vorab bekannt, dass ein Beizug der Akten W 20 754 begrüsst werde. Mit delegierter Stellungnahme vom 7. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft sodann unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin, dass auf die Beschwerde betreffend die abgelehnten Beweisanträge (BK 24 193) nicht eingetreten und die Beschwerde betreffend die Teileinstellung abgewiesen werde, soweit darauf einzutreten sei.