3 W 20 249 in elektronischer Form eingereicht hatte. Zudem gab sie den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei festgehalten wurde, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft auch in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug der Akten W 20 754 (Strafverfahren gegen E.________) zu äussern habe. Mit delegierter Eingabe vom 13. Mai 2024 gab die Staatsanwaltschaft vorab bekannt, dass ein Beizug der Akten W 20 754 begrüsst werde.