Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Beweisanträge gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. April 2024 gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.