Zudem gab sie den Parteien Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen. Am 2. Mai 2024 wies die Staatsanwaltschaft die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. April 2024 (nachfolgend: Eingabe vom 16. April 2024) gestellten Beweisanträge ab und erliess noch am gleichen Tag die in Aussicht gestellte Teileinstellungsverfügung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 10. Mai 2024 zwei separate Beschwerden bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).