Die zu beurteilenden Beschwerden richten sich zum einen gegen die mit Verfügung vom 2. Mai 2024 erfolgte Abweisung der am 16. April 2024 gestellten Beweisanträge (BK 24 191) und zum anderen gegen die Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 (BK 24 192). Nachfolgend (E. III) wird daher trotz Verfahrensvereinigung (E. II.3.5) zunächst die Beschwerde gegen die Abweisung der Beweisanträge behandelt. Anschliessend (E. IV) wird die Teileinstellungsverfügung überprüft. II. Prozessgeschichte