Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 191 + 192 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt Kind, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Beweisanträge / Teileinstellung Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkun- denfälschung, Verleumdung etc. Beschwerden gegen die Verfügungen der Kantonalen Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 249) Erwägungen: I. Vorbemerkungen Die zu beurteilenden Beschwerden richten sich zum einen gegen die mit Verfügung vom 2. Mai 2024 erfolgte Abweisung der am 16. April 2024 gestellten Beweisanträge (BK 24 191) und zum anderen gegen die Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 (BK 24 192). Nachfolgend (E. III) wird daher trotz Verfahrensvereinigung (E. II.3.5) zunächst die Beschwerde gegen die Abweisung der Beweisanträge behandelt. An- schliessend (E. IV) wird die Teileinstellungsverfügung überprüft. II. Prozessgeschichte 1. 1.1 Gestützt auf die Strafanzeige vom 10. März 2020 der C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), von E.________ (Präsident des Verwaltungsrats und Aktionär [25%] der Beschwerdeführerin), von F.________ (Mitglied des Verwaltungsrates und Aktionär [25%] der Beschwerdeführerin) und von G.________ (Aktionär [25%] der Beschwerdeführerin), alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________, eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) am 30. März 2020 gegen A.________ (Aktionär [25%] und vormaliger Ge- schäftsführer der Beschwerdeführerin; nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfah- ren (W 20 249) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, evtl. Be- trugs, Urkundenfälschung und Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. unlauteren Wettbewerbs, begangen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bzw. der H.________ (heute: H.________ in Liquidation; nachfolgend: H.________) zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Mit Eingaben vom 28. Mai 2020 und 17. Juni 2020 wurde die Strafanzeige ergänzt, worauf ab dem 18. Juni 2020 auch im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ein- familienhauses an der I.________(Liegenschaft) (nachfolgend: I.________) bzw. der Kündigung des Mietvertrages der erwähnten Liegenschaft sowie der angeblichen Verrechnung der Mietzinskaution mit Mietzinsforderungen gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung zum Nachteil der Beschwerdeführerin und von E.________ ermittelt wurde (Anmerkung der Kammer: dieser Sachverhaltskomplex wird nachfolgend kurz mit «Miete des I.________» be- zeichnet). Am 24. Juni 2020 wurde das Strafverfahren auf Widerhandlungen gegen das Waf- fengesetz ausgedehnt. Zufolge der ergänzenden Anzeige der Beschwerdeführerin sowie von E.________, F.________ und G.________ vom 21. April 2022 sowie der Anzeige der J.________, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, vom 10. Juni 2022 wurde die Untersu- chung am 13. Juni 2022 weiter ausgedehnt, sodass gegen den Beschuldigten und neu auch dessen Tochter, L.________, fortan auch wegen Betrugs, evtl. Widerhand- lungen gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung und Urkundenfälschung 2 zum Nachteil der J.________, begangen im März 2020 als Präsident des Verwal- tungsrates (Beschuldigter) bzw. als Verwaltungsrätin (L.________) der H.________, ermittelt wurde. Darüber hinaus wurde gegen den Beschuldigten faktisch auch we- gen betrügerischen Konkurses und Misswirtschaft im Zusammenhang mit dem Kon- kurs der H.________ ermittelt. 1.2 Am 26. Januar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Un- tersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, gegen den Beschuldigten we- gen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin, qualifi- ziert begangen in der Zeit von 24. Juli 2018 bis 31. Dezember 2019 in M.________, beim Wirtschaftsstrafgericht Anklage zu erheben. Des Weiteren stellte sie die Ein- stellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung und Urkundenfälschung zum Nachteil der Beschwerdeführerin (betreffend die Sachverhaltskomplexe Bonuszahlung und Miete des I.________) und zum Nach- teil von E.________ (nur betreffend Miete des I.________), wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. unlauterer Wettbewerb zum Nachteil der Beschwerdefüh- rerin, wegen Betrugs, evtl. Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschafts- verordnung und Urkundenfälschung zum Nachteil der J.________ sowie wegen be- trügerischen Konkurses in Aussicht. Ebenso kündigte sie die Einstellung des Verfah- rens gegen L.________ an. Zudem gab sie den Parteien Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen. Am 2. Mai 2024 wies die Staatsanwaltschaft die von der Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 16. April 2024 (nachfolgend: Eingabe vom 16. April 2024) gestellten Beweisanträge ab und erliess noch am gleichen Tag die in Aussicht gestellte Teileinstellungsverfügung. Dagegen erhob die Beschwerdeführe- rin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 10. Mai 2024 zwei separate Be- schwerden bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Im Rahmen der Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Ablehnung der gestell- ten Beweisanträge beantragte die Beschwerdeführerin was folgt: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2024 aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin anzuweisen, die Beweisanträge gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. April 2024 gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. In der Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 stellte sie folgende Anträge: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2024 aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A.________ unter Gutheis- sung der Beweisanträge gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. April 2024 weiterzu- führen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie jeweils die Vereinigung der beiden Be- schwerdeverfahren. 1.3 Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer gestützt auf die beiden Beschwerden vom 2. Mai 2024 ein Beschwerdever- fahren und gab davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten 3 W 20 249 in elektronischer Form eingereicht hatte. Zudem gab sie den Parteien Ge- legenheit zur Stellungnahme, wobei festgehalten wurde, dass sich die General- staatsanwaltschaft auch in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug der Akten W 20 754 (Strafverfahren gegen E.________) zu äussern habe. Mit delegierter Eingabe vom 13. Mai 2024 gab die Staatsanwaltschaft vorab bekannt, dass ein Beizug der Akten W 20 754 begrüsst werde. Mit delegierter Stellungnahme vom 7. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft sodann unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin, dass auf die Beschwerde be- treffend die abgelehnten Beweisanträge (BK 24 193) nicht eingetreten und die Be- schwerde betreffend die Teileinstellung abgewiesen werde, soweit darauf einzutre- ten sei. Innert erstreckter Frist und nach gewährter Akteneinsicht beantragte der Be- schuldigte am 20. Juni 2024 die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren sowie die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Darü- ber hinaus beantragte er die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Beizug der Akten W 20 754. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 1. Juli 2024 nahm die Verfah- rensleitung vom Friststreckungsgesuchs der Beschwerdeführerin Kenntnis und hiess dieses insoweit gut, als die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhielt, ihre absch- liessenden Bemerkungen bis zum 16. Juli 2024 einzureichen. Am 16. Juli 2024 reichte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin zwei Eingaben mit Schlussbemerkungen zu den Stellungnahmen der Staatsanwalt- schaft und des Beschuldigten ein, wovon die Verfahrensleitung am 17. Juli 2024 Kenntnis nahm und gab. 1.4 Die Beschwerden gegen die Verfügung betreffend die Ablehnung der Beweisanträge (BK 24 191) und gegen die Teileinstellungsverfügung (BK 24 192) werden mit Blick auf den sachlichen Zusammenhang mit vorliegendem Beschluss vereinigt und unter der Verfahrensnummer BK 24 191 + 192 geführt (Art. 379 i.V.m. Art. 30 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]). 1.5 Mit Verfügung vom 12. November 2024 hiess die Verfahrensleitung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der Akten des Strafverfahren W 20 754 gut. 1.6 Am 15. November 2024 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote ein, mit dem Hinweis, dass der geltend gemachte Gesamtaufwand je hälftig auf die Ver- fahren BK 24 191 und 192 zu verteilen sei. Rechtsanwalt D.________ reichte am 21. November 2024 für die Verfahren BK 24 191 und 192 je eine Kostennote ein. III. Ad Beschwerde gegen die Abweisung der Beweisanträge (BK 24 191) 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be- schwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO ist eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar. Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Wei- teres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehba- rer Verfahrensverzögerungen (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; je mit Verweis auf Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WI- PRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise eine Be- schwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Aus- legung hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mitteilt und eine (vollumfängliche oder teilweise) Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis). Nach ständi- ger Rechtsprechung der Kammer lässt sich ein drohender Beweisverlust daher nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass abgelehnte Beweisanträge im Beschwerdever- fahren gegen die (Teil-)Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden können (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Wenngleich die Beschwerdeinstanz im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vorinstanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) entschei- det, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Beschwerde die (Teil-)Einstellung des Strafverfahrens aufheben und die Staatsanwaltschaft an- weisen, weitere Beweise zu erheben resp. einen vormals abgelehnten Beweisantrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, abgelehnte Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die (Teil-)Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstin- stanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und 5 BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Der beschwerdeführenden Per- son steht es frei, gegen eine (Teil-)Einstellungsverfügung mit dem Ziel Beschwerde zu erheben, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1). Der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts sowie die Re- levanz des Beweises obliegt der beschwerdeführenden Person (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; KELLER, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 394 StPO). 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Ablehnung der Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Teilein- stellung zu rügen, bzw. dass ihr bei diesem Vorgehen ein schwerwiegender Beweis- verlust drohen würde. Vielmehr beantragt sie in der Beschwerde gegen die Teilein- stellung explizit, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sei unter Gutheis- sung der Beweisanträge gemäss ihrer Eingabe vom 16. April 2024 weiterzuführen. Auf die Beschwerde betreffend Abweisung der Beweisanträge ist somit nicht einzu- treten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ausführt, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht mit ihren Argumenten auseinandersetzt und so ihr rechtliches Gehör verletzt, ändert nichts daran. Auch diese Rüge konnte ohne Weiteres in der Be- schwerde gegen die Teileinstellung vorgebracht werden. Soweit die Beschwerdefüh- rerin in Bezug auf die einzelnen mit Verfügung vom 2. Mai 2024 eingestellten Vor- würfe überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist (dazu sogleich E. IV.3.3 bis IV.3.7), werden die Fragen, ob die Beweisanträge mit einer hinreichenden Begründung ab- gelehnt wurden und ob sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten weitere Be- weisabnahmen aufdrängen, Gegenstand der materiellen Überprüfung der Teilein- stellungsverfügung (vgl. E. IV.5.7, IV.7.3.5, IV.8.4.3, IV.8.6.3 und IV.9.3.3 hiernach) sein. Nur am Rande ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich jener Delikte, bei denen ihr keine Privatklägerstellung zukommt (dazu sogleich E. IV.5.3.4, IV.3.3.6, IV.3.4.3, IV.3.5.2, IV.3.5.3 und IV.3.6.4 hiernach), gar keine Beweisanträge hätte stellen können und insofern von Vornherein auch nicht zur Beschwerde gegen die Ablehnung derselben legitimiert war. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2024 betreffend die Abweisung der mit Eingabe vom 16. April 2024 gestellten Beweisan- träge (BK 24 192) nicht einzutreten. IV. Ad Beschwerde gegen die Teileinstellung (BK 24 192) 3. 3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 6 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Begründet ist eine Rechtsmittelschrift gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. a-c StPO dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau angibt, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen an- deren Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Zur Beschwerde le- gitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. 3.2 3.2.1 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, wurde das Strafver- fahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung und der Urkundenfälschung (Bonuszahlung zum Nachteil der Be- schwerdeführerin [Ziff. 1.1 des Dispositivs] und Miete des I.________ zum Nachteil der Beschwerdeführerin und von E.________ [Ziff. 1.2 des Dispositivs]) eingestellt. Ebenfalls eingestellt wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Verleumdung, evtl. der üblen Nachrede, des evtl. unlauteren Wett- bewerbs zu Nachteil der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.3 des Dispositivs), der Vorwürfe des Betrugs, evtl. der Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverord- nung und der Urkundenfälschung zum Nachteil der J.________ (Ziff. 1.4 des Dispo- sitivs) sowie des betrügerischen Konkurses (Ziff. 1.5 des Dispositivs). Die Beschwer- deführerin ficht mit Beschwerde vom 10. Mai 2024 die gesamte Teileinstellungsver- fügung an. Anders als sie annimmt, ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht bezüg- lich sämtlicher der dort behandelten Delikte zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert. 3.2.2 Zur Beschwerdeführung gegen eine (Teil-)Einstellungsverfügung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straf- tat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Straf- norm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3; 143 IV 77 E. 2.2; je mit Hinweisen). 3.2.3 Auch wenn die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder an- waltlich verbeiständete Rechtsuchende (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 382 StPO). Die Anforderung 7 an die Begründungstiefe variiert je nach Art der Parteistellung. Insbesondere die ge- schädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 226 vom 1. Oktober 2024 und BK 23 312 vom 5. März 2024 E. 2.3 je mit Verweis auf DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 3.3 3.3.1 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 des Strafgesetzbu- ches [StGB; SR 311.0]) schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Das Bundes- gericht hat bereits mehrfach festgehalten und bestätigt, dass Aktionäre und Gesell- schaftsgläubiger nicht als unmittelbar Verletzte gelten. Als geschädigte Person und damit unmittelbar Verletzter gilt der jeweilige Vermögensinhaber (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1). 3.3.2 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimm- ten Person abzielt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und inso- fern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts er- scheint (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; je mit Hinweisen). Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheiner- klärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nach- teiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung im engeren Sinne regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Ent- scheidungen treffen könnten (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_5/2021 vom 24. August 2023 E. 2.3.4; 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2; je mit Hinweisen). Die Person, in deren Namen eine Erklärung fälschlicherweise unterzeichnet worden ist, gehört gemäss bundegericht- licher Rechtsprechung «offensichtlich» nicht dazu, da sich die Erklärung nicht an diese Person richtet, so dass sie sich für ihre rechtlich erheblichen Entscheidungen nicht an dieser orientieren kann und somit nicht unmittelbar beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 121 vom 22. August 2022 E. 2.4). 3.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung zu ihrem eigenen Nachteil im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten bezogenen Bonus anficht, ist sie als Trägerin des angeblich ge- schädigten Vermögens unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betrof- fen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass über die Zivilklage im Zusammenhang mit der Bonuszahlung mit Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons 8 Bern ZK 23 313 vom 8. Dezember 2023 bereits rechtskräftig entschieden wurde und die Beschwerdeführerin den strittigen Betrag am 13. Februar 2024 zurückerhalten hat (Akten W 20 249, pag. 15 004 139-153; Beschwerde, S. 15), so dass mit der Staatsanwaltschaft hierzu keine zivilen Ansprüche mehr existieren, die im Strafver- fahren adhäsionsweise geltend gemacht werden könnten. Mithin kann sich die Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bonuszahlung nur noch als Privatklä- gerin im Strafpunkt beteiligen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwer- deführerin mit Blick auf die dem Beschuldigten vorgeworfene ungetreue Geschäfts- besorgung betreffend Bonuszahlung zur Beschwerde legitimiert ist. 3.3.4 Zum Vorwurf der Urkundenfälschung geht aus der Strafanzeige vom 10. März 2020 hervor, dass die vom Beschuldigten bezogene Bonussumme von CHF 340’000.00 im Lohnausweis 2018 als «Gewinnbeteiligung» deklariert worden sein soll (Akten W 20 249, pag. 04 001 015-016). In der Eingabe vom 16. April 2024 (Akten W 20 249, pag. 15 005 054-056) sowie in der Beschwerde (S. 17 und 18) wird so- dann sinngemäss ausgeführt, die Bonuszahlung sei nicht bzw. unter falscher Be- zeichnung verbucht worden. Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss vor- bringt, die Urkundenfälschung sei Bestandteil der beanzeigten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung in Zusammenhang mit dem Bonus, ist ihre Geschädigtenstellung auch in Bezug auf die Urkundenfälschung zu bejahen. Auch hier ist jedoch zu be- achten, dass keine adhäsionsweise Zivilklage mehr möglich ist, so dass sich die Be- schwerdeführerin diesbezüglich nur noch im Strafpunkt beteiligen kann. Anders verhält es sich indes, wenn sie die Einstellung des Verfahrens wegen Urkun- denfälschung mit Blick auf die angeblich falsche Bezeichnung der Bonuszahlung im Lohnausweis 2018 anficht. So ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um eine Urkunde handeln könnte, mit welcher die Beschwerdeführerin getäuscht und da- durch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst worden sein könnte. Dahingehendes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. 3.3.5 Wenn die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Miete des I.________ zu ihrem ei- genen Nachteil anficht, ist sie als Trägerin des angeblich geschädigten Vermögens durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen. Gleiches gilt, wenn sie sinngemäss vorbringt, die Urkundenfäl- schung sei Bestandteil der beanzeigten ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend die Miete des I.________. 3.3.6 Soweit die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung betreffend die Miete des I.________ zum Nachteil von E.________ mitanficht, wird nicht dargelegt, inwiefern die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert wäre. Mangels entsprechender Begründung ist insofern somit weder von einer unmittelbaren Betroffenheit noch ei- nem rechtlich geschützten Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Einstellung des Strafverfahrens auszugehen. Vielmehr hätte die Einstellung durch E.________ persönlich angefochten werden müssen. Letzteres wäre ohne Weiteres 9 möglich gewesen, zumal E.________ ebenfalls Adressat der angefochtenen Verfü- gung gewesen ist (vgl. Ziff. 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, drittes Lemma). 3.4 3.4.1 Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB be- schränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu beneh- men, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Nach ständiger, unangefochtener Rechtsprechung kön- nen auch juristische Personen Träger der Ehre und damit im Ehrverletzungsprozess aktivlegitimiert sein (BGE 114 IV 14 E. 2a; 108 IV 21 E. 2; 96 IV 148; BGE 96 IV 148 Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2018 vom 4. April 2019 E. 1.2). Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) bezweckt die Gewährleistung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interesse aller Be- teiligten (Art. 1 UWG). Gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG kann Strafantrag stellen, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Art. 9 Abs. 1 UWG erfasst jeden, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder berufli- chen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen In- teressen bedroht oder verletzt ist. Gemäss Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 UWG sind auch Kunden antragsberechtigt, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren Rechten bedroht oder verletzt sind. Bei alldem handelt es sich um eine Konkretisie- rung der in Art. 30 Abs. 1 StGB enthaltenen Definition des Verletzten: Nur der Träger des geschützten Rechtsgutes (eigene wirtschaftliche Interessen, Geschäfts- und Fa- brikationsgeheimnisse) ist antragsberechtigt (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 467 vom 5. Dezember 2023 E. 3.3 mit Verweis auf MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 97 zu Art. 115 StPO). 3.4.2 Mit der Strafanzeige vom 10. März 2020 sowie der Ergänzung zur Strafanzeige vom 28. Mai 2020 warfen die Beschwerdeführerin, E.________, F.________ und G.________ dem Beschuldigten vor, sich der Verleumdung, evtl. der üblen Nach- rede, evtl. des unlauteren Wettbewerbs zu ihrem Nachteil schuldig gemacht zu ha- ben, in dem er E.________, F.________ und G.________ (bzw. deren Familie) wie- derholt der strafbaren Handlungen in der Türkei bzw. der Geldwäscherei bezichtigt haben soll (Akten W 20 249, pag. 04 001 019-020 und 127-129). Wie erwähnt (E. II.1.1), wurde in der Folge ein Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil der Beschwerdeführerin ge- gen den Beschuldigten eröffnet (Akten W 20 249, pag. 01 001 002). Gestützt auf die der Kammer vorliegenden Unterlagen muss jedoch davon ausgegangen werden, dass faktisch wegen Ehrverletzungen (und unlauteren Wettbewerbs) zum Nachteil der natürlichen Personen ermittelt wurde (vgl. Akten W 20 249, pag. 05 001 014-15, Z. 474-539 [delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 25. September 2020] sowie 05 002 030-034, Z. 820-971 [Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten 10 und von E.________ vom 5. Mai 2022]). Entsprechendes kann auch dem den Par- teien mit Mitteilung gemäss Art. 318 StPO zugestellten Entwurf der Teileinstellungs- verfügung entnommen werden. So wurde die Einstellung des Verfahrens wegen Ver- leumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. unlauteren Wettbewerbs bereits dort im We- sentlichen damit begründet, dass die fraglichen Äusserungen (Vorwurf der strafba- ren Handlungen in der Türkei bzw. der Geldwäscherei) nicht wider besseren Wissens und zwecks Beschmutzung der Aktionäre erfolgt seien, sondern weil der Beschul- digte habe verhindern wollen, dass die Beschwerdeführerin als Gefäss für Geldwä- sche benutzt werde, womit sich kein Vorsatz nachweisen lasse (Akten W 20 249, pag. 05 001 001-002 und 015). Zumal die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. April 2024 nur noch ausführte, weshalb das Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil von E.________, F.________ und G.________ weiterzuführen sei (Akten W 20 249, pag. 15 004 060- 065), darf davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien darüber einig waren, dass es den Vorwurf der ehrverletzenden Äusserungen bzw. des unlauteren Wett- bewerbs lediglich zum Nachteil der genannten natürlichen Personen zu untersuchen galt. Dass die erwähnten Vorwürfe ebenfalls zum Nachteil der Beschwerdeführerin hätten untersucht werden müssen, wird auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht (vgl. S. 23 bis 28 der Beschwerde). 3.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin jedoch Beschwerde gegen die Einstellung des fak- tisch wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil von E.________, F.________ und G.________ geführten Strafverfahrens erhebt, ist sie mangels unmittelbarer Betroffenheit in ihren eigenen rechtlich ge- schützten Interessen nicht zur Beschwerde legitimiert. Nicht anders verhält es sich, wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, es gelte auch, die angeb- lich ehrverletzenden Äusserungen (Wiederholung des Geldwäschereivorwurfs) des Beschuldigten und/oder seines Rechtsvertreters in der Rechtsschrift an das Regio- nalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) betreffend die Kol- lokationsklage im Konkurs der H.________ im Verfahren CIV 21 416 zu untersu- chen. Wie der Strafanzeige vom 7. März 2022 entnommen werden kann, betrifft die- ser Teilsachverhalt einzig und allein E.________ (Akten W 20 249, pag. 04 002 001- 002). 3.5 3.5.1 Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB schützt das Vermögen (BGE 129 IV 53 E. 3.2; 122 IV 197 E. 2.c; Urteil des Bundesgerichts 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.2; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 146 StGB). Wie erwähnt (E. IV.3.3.1), gilt bei Straftaten gegen das Vermögen der Inhaber desselben als geschädigte Person (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Art. 25 des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Corona- virus (Covid-19-SBüG; SR 951.26) schützt in erster Linie das vom Kreditgeber dem Kreditnehmer entgegen gebrachte Vertrauen. Auch wenn das Vertrauen des Kredit- gebers im Vordergrund steht, sind das Vertrauen der Schweizerischen Nationalbank, der Bürgschaftsorganisation und des Bundes ebenfalls betroffen. (Mit-)geschützt sind zudem die vermögensrechtlichen Interessen der kreditgebenden Bank sowie – 11 wenn auch in beschränktem Masse – der Bürgschaftsorganisation und des Bundes (MICHELI, in: Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, Rz. 13 ff. zu Art. 25 Covid-19-SBüG). Da die anfänglich in Art. 23 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid- 19-SBüV; SR 951.261; aufgehoben am 29. Dezember 2020) enthaltene Strafbestim- mung in Art. 25 Covid-19-SBüG übernommen wurde, dürfte der Schutzzweck der ursprünglichen Strafbestimmung derselbe gewesen sein. Bezüglich der durch den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB geschützten Rechtsgüter kann auf E. IV.3.3.2 hiervor verwiesen werden. 3.5.2 Die Staatsanwaltschaft stellt zu Recht in Frage, ob die Beschwerdeführerin betref- fend die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der von ihr beanzeigten Strafta- ten (Betrug gemäss Art. 146 StGB, evtl. Widerhandlung gegen die Covid-19-Solida- rbürgschaftsverordnung [Art. 23] und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB) im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit der H.________ zur Beschwerde legiti- miert ist. Auch hält sie zutreffend fest, dass die Parteistellung der Bürgschaftsorga- nisationen in Strafverfahren im Zusammenhang mit gewährten Covid-19-Krediten gesetzlich verankert ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Covid-19-SBüG). Vorliegend wurde die Teileinstellung der Straftaten im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit der H.________ von der J.________ nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin be- gründet ihre Beschwerdelegitimation im Rahmen der abschliessenden Bemerkun- gen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen damit, dass sie auf- grund des der H.________ gewährten Covid-19-Kredits als Gläubigerin im Konkurs- verfahren der H.________ schlechter gestellt sei, als wenn der Covid-19-Kredit nicht bezogen worden wäre (S. 6 und 7 der Replik). Inwiefern sie durch die beanzeigten Delikte (Betrug, evtl. Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverord- nung und Urkundenfälschung) im Zusammenhang Covid-19-Kredit unmittelbar in ih- ren eigenen (vermögensrechtlichen) Interessen betroffen sein soll, legt sie indes nicht dar. 3.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Ausführungen zur Rolle von L.________ im Zusammenhang mit der Beantragung des Covid-19-Kredits der H.________ macht, ist sodann mit dem Beschuldigten daran zu erinnern, dass das Strafverfahren gegen L.________ mit separater Verfügung rechtskräftig eingestellt wurde (Akten W 20 249, pag. 16 010 001-016). Die diesbezüglichen Vorbringen sind daher nicht zu hören. 3.6 3.6.1 Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Vermö- gen der Gläubiger des Gemeinschuldners (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1; 140 IV 155 E. 3.3.2, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 2.3.1). Als geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gelten infolgedes- sen die einzelnen Gläubiger (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1 Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2013 vom 14. Mai 2013 E. 2.2) 3.6.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Einstellung des gegen den Beschul- digten geführten Strafverfahrens wegen betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 12 StGB und Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB im Zusammenhang mit dem Kon- kurs der H.________. Zumal die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei Gläubi- gerin der Konkursitin, ist sie durch die erwähnten Konkursdelikte unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. 3.6.3 Sodann macht sie geltend, sie habe mit Strafanzeige vom 21. April 2024 (recte: 2022) zur Kenntnis gebracht, dass im Zusammenhang mit dem Konkurs der H.________ gegenüber dem Beschuldigten zusätzlich der Tatverdacht der Gläubi- gerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 158 StGB) bestehe (S. 32 der Beschwerde; siehe auch Akten W 20 249, pag. 04 003 004 und 15 004 069). Aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf Art. 6 StPO muss davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren in dieser Hinsicht implizit nicht an die Hand genommen hat. Gleiches gilt hinsichtlich des mit Eingabe vom 16. April 2024 geäusserten und in der Beschwerde wiederholten Tat- verdachts der Gläubigerbevorzugung nach Art. 167 StGB (Akten W 20 249, pag. 15 004 079-081; S. 43 bis 45 der Beschwerde). Als Gläubigerin der H.________ ist die Beschwerdeführerin auch insoweit unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. 3.6.4 Wenn die Beschwerdeführerin jedoch wiederholt vorbringt, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit dem Konkurs der H.________ auch den Tatbestand der un- getreuen Geschäftsbesorgung erfüllt (Akten W 20 249, pag. 04 003 021-022, 025- 026 und 042; pag. 15 004 070-74; S. 33 bis 39 der Beschwerde), ist der Staatsan- waltschaft zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn die Anschuldi- gungen zutreffen würden, – anders als möglicherweise die H.________ – nicht als unmittelbar geschädigt gilt. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin mangels un- mittelbarer Betroffenheit in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen im Zu- sammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ von Vornherein nicht zur Beschwerde berechtigt ist. 3.7 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zwar integral die Aufhebung der Verfahrenseinstellung verlangt, die Beschwerde aber hinsichtlich der Ziff. 2 des Dispositivs keine Begründung enthält. Soweit die Be- schwerdeführerin die Aufhebung der Beschlagname des Originals des Mietvertrags X.________/C.________ (Ass.-Nr. 3000), des Originals des Kündigungsschreibens (Ass.-Nr. 3001) sowie diverser Unterlagen betreffend das Mietverhältnis (Ass.- Nr. 3002) mitverlangt, erweist sich die Beschwerde bzw. der entsprechende (Teil-)Antrag als formungültig. Auf eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde konnte verzichtet werden, dient Art. 385 Abs. 2 StPO doch nicht dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben bzw. die Begründung zu ergän- zen. Von fachkundigen Personen wie etwa Rechtsanwälten kann im Übrigen erwar- tet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 134 V 162 E. 4.1. und 5.1 mit Hinweisen). 3.8 Was die unbegründeten und damit formungültigen (Teil-)Anträge anbelangt, wonach Ziff. 4, 5 und 6 des Dispositivs aufzuheben seien, fehlt es der Beschwerdeführerin 13 an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, zumal sie weder von der teilweisen Kos- tentragung bzw. vom Ausrichten einer teilwesen Entschädigung an den Beschuldig- ten durch den Kanton noch durch den teilweisen Rückgriff auf E.________ betroffen ist. Die Höhe der dem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung ist im Übrigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BK 24 193. 3.9 Auf die frist- und unter Vorbehalt des Vorstehenden (E. IV.3.7 und IV.3.8) auch form- gerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten soweit einzu- treten, wie sie die Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bonuszahlung und der Miete des I.________ und wegen betrügerischen Konkurses und Misswirtschaft, al- les angeblich zu ihrem Nachteil begangen, anficht. Gleiches gilt, wenn sie sich gegen die implizite (Teil-)Nichtanhandnahme des Verfahrens hinsichtlich der weiteren von ihr beanzeigten Konkursdelikte (Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Unterlassung der Buchführung und Gläubigerbevorzugung) wehrt. Weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die Anklage- schrift im Strafverfahren W 20 754 gegen E.________ ein, wobei es sich um ein Novum handelt. Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdever- fahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). 5. In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. 5.1 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 16. April 2024 ausführlich dargelegt, weshalb das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten weiterzuführen sei. Die Vorinstanz habe sich mit den Vor- bringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt und lediglich die gestell- ten Beweisanträge (zur gerügten Gehörsverletzung sogleich E. IV.5.7) abgewiesen. 5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf recht- liches Gehör verlangt jedoch nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen Sachver- haltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). 14 5.3 Die Begründung zu Ziff. 1.1 des Dispositivs genügt den bundesgerichtlichen Begrün- dungsanforderungen ohne Weiteres. So geht daraus klar hervor, von welchen Über- legungen sich die Staatsanwaltschaft leiten liess. Der Begründung kann entnommen werden, dass die Vorinstanz den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB im Wesentlichen deshalb nicht als erfüllt erachtet, weil sie gestützt auf die ihr vorliegenden Beweismittel davon ausgeht, dass E.________ und F.________ von der Bonuszahlung an den Beschuldigten wussten und diese keine pflichtwidrige Vermögensschädigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin darstellt. Betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung hielt sie fest, dass die Bo- nussumme in der AHV-Lohnbescheinigung für das Jahr 2018 und im Lohnausweis 2018 korrekt angegeben worden sei. Der Umstand, dass im Lohnausweis «Gewinn- beteiligung» stehe, habe nicht zur Folge, dass der Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt sei (vgl. S. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, die diesbezügliche Teileinstellungsverfügung sachge- recht anzufechten. Was die Rüge anbelangt, die Vorinstanz habe sich mit den Argu- menten der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. April 2024 nicht auseinan- dergesetzt, ist zunächst festzuhalten, dass sich Letztere dort in erster Linie darauf beschränkt, den Sachverhalt erneut aus ihrem Blickwinkel zu beleuchten, wozu sie in erster Linie bereits Gesagtes wiederholte (Akten W 20 249, pag. 15 004 053-060). Sodann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – an- ders als noch im Entwurf der Einstellungsverfügung – berücksichtigte, dass die Bo- nuszahlung Gegenstand eines Zivilerfahrens vor dem Regionalgericht und dem Obergericht war, wozu sie auf den mit Eingabe vom 16. April 2024 eingereichten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 23 313 vom 8. Dezember 2023 verwies (Akten W 20 249, pag. 15 004 139-153 sowie 15 001 012). Eine Gehörsver- letzung wegen mangelhafter Begründung liegt somit nicht vor. Dass die vorinstanz- lichen Begründungen nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprechen, ändert daran nichts. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Begründung rechtlich richtig ist. Letzteres ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. E. IV.7). 5.4 5.4.1 Zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäfts- besorgung und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Miete des I.________ (Ziff. 1.2 des Dispositivs) führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass es bei der vorliegenden Ausgangslage kaum vorstellbar sei, dass E.________ nichts von dem Mietverhältnis gewusst habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, habe die Beschwerdeführerin als formelle Mieterin der Liegenschaft keinen Vermögensschaden erlitten, da die Mieten nicht mit ihren Mitteln beglichen worden seien (vgl. S. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung). Was die Teilvorwürfe in Zu- sammenhang mit der Anmietung des I.________ und den Mietzinszahlungen (Akten W 20 249, pag. 04 001 125-127; vgl. auch pag. 15 004 057) anbelangt, kann mithin 15 keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden. Vielmehr geht aus der an- gefochtenen Verfügung insoweit ohne Weiteres hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Verfahrenseinstellung leiten liess. 5.4.2 Anders verhält es sich demgegenüber in Bezug auf die Vorwürfe, wonach der Be- schuldigte die Unterschrift von E.________ auf dem Kündigungsschreiben vom 29. März 2020 gefälscht und die von der Beschwerdeführerin geleistete Mietzinskau- tion unberechtigterweise mit Mietzinsforderungen verrechnet haben soll (Akten W 20 249, pag. 04 001149-150; vgl. auch pag. 15 004 058-060). Insoweit enthält die angefochtene Verfügung – bis auf die Feststellung, dass E.________ die Aussage verweigert habe – keine Begründung, womit eine Gehörsverletzung vorliegt. 5.4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu ver- zichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Be- schwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 5.4.4 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme knapp hinrei- chend nachbegründet, aus welchen Gründen sie das Strafverfahren wegen Urkun- denfälschung im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben eingestellt hat, wor- auf der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hat, zu den Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Auf eine Aufhebung des Entscheides rein aus for- mellen Gründen wird daher verzichtet. Ob die Nachbegründung rechtlich richtig ist, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein (E. IV.8.6). Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 5.4.5 Zu den Gründen, weshalb das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung auch betreffend den Vorwurf der Verrechnung der von der Beschwerdeführerin geleisteten Mietkaution mit Mietzinsforderungen eingestellt wurde, äussert sich die Staatsanwaltschaft auch in der oberinstanzlich Stellungnahme nicht, sodass eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren (dazu E. IV.5.4.3) nicht möglich ist. Was diesen Vorwurf betrifft, ist die angefochtene Verfügung somit auf- zuheben und das Verfahren insoweit zur neuen Entscheidung an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. Eine weitergehende Prüfung der vorgebrachten Rügen erü- brigt sich bei diesem Verfahrensausgang. 16 5.5 5.5.1 Betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen betrügerischen Konkurses der H.________ (Begründung zu Ziff. 1.5 des Dispositivs) kann der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vorgeworfen wer- den. Aus den S. 7 und 8 der angefochtenen Verfügung geht hervor, weshalb die Staatsanwaltschaft den Tatbestand des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 StGB als nicht erfüllt erachtet. Im Wesentlichen führte sie aus, es erschliesse sich nicht, inwiefern durch die Vornahme von Rückstellungen bei der H.________ Schul- den vorgetäuscht oder vorgetäuschte Forderungen anerkannt worden sein sollen, zumal die Beschwerdeführerin im Konkurs der H.________ selbst Forderungen ein- gegeben habe. Der Beschwerdeführerin war es demnach auch diesbezüglich mög- lich, die Teileinstellungsverfügung sachgerecht anzufechten. Anders als sie vor- bringt, kann auch hinsichtlich dieses Tatbestands nicht gesagt werden, die Begrün- dung der angefochtenen Verfügung sei mangelhaft, weil sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten in der Eingabe vom 16. April 2024 auseinandergesetzt habe. Viel- mehr ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in besagter Eingabe in erster Linie Ausführungen dazu gemacht hatte, welche Handlungen des Beschuldigten ih- rer Auffassung nach den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ und ihrer selbst erfüllten, und wiederholt hatte, dass der Konkurs der H.________ mit zu Unrecht vorgenommenen Verbuchungen bzw. Rückstellungen künstlich herbeigeführt worden sei (vgl. Akten W 20 249, pag. 15 004 070-078 und 081; zu den Vorbringen bezüglich der Vorwürfe der Misswirtschaft, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Unterlassung der Buch- führung und der Gläubigerbevorzugung siehe sogleich E. IV.5.6 und IV.5.7). Dane- ben ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen ungetreuen Geschäftsbesorgungen zum Nachteil der H.________ keine Parteistellung innehat (E. IV.3.6.4 hiervor) und bezüglich der un- getreuen Geschäftsbesorgungen zu ihrem Nachteil im Zusammenhang mit dem Ko- operationsvertrag bereits die Anklageerhebung in Aussicht gestellt wurde (Akten W 20 249, pag. 15 001 001 und 004-005). Ob die Begründung zu Ziff. 1.5 des Dis- positivs bzw. der Teileinstellung des Verfahrens wegen betrügerischen Konkurses rechtlich richtig ist, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein (E. IV.9). 5.6 5.6.1 Demgegenüber muss von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen werden, wenn die Staatsanwaltschaft das offenbar auch wegen Misswirtschaft ge- führte Strafverfahren einstellt und lediglich in der Begründung zu Ziff. 1.5 des Dispo- sitivs in einem Satz festhält, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdefüh- rerin in der Strafanzeige vom 21. April 2022 auch keine Anhaltspunkte dafür ersicht- lich seien, dass der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB erfüllt sei. Diese blosse Feststellung genügt den bundesgerichtlichen Begründungsanforderun- gen offensichtlich nicht, zumal daraus nicht hervorgeht, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass keine Anhaltspunkte für ein tatbestandsmässiges Handeln des Beschuldigten vorliegen, wodurch der Anschein erweckt werden könnte, die Vorin- stanz habe sich nicht mit den Argumenten in der Eingabe vom 16. April 2024 (zum 17 Ganzen: Akten W 20 249, pag. 15 004 069-082) befasst. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ist damit verletzt. 5.6.2 Da sich die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich nicht zur Einstellung des Vorwurfs der Misswirtschaft äussert und eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerde- verfahren (dazu E. IV.5.4.3) entsprechend nicht möglich ist, ist die angefochtene Ver- fügung in diesem Punkt aufzuheben und das Verfahren insofern zur neuen Entschei- dung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine weitergehende Prüfung der vorgebrachten Rügen erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang. 5.7 5.7.1 Wie erwähnt (E. IV.3.6.3), muss aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf Art. 6 StPO davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Konkurs der H.________ beanzeigten Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung Art. 166 StGB implizit nicht an die Hand genommen hat. Gleiches gilt hinsichtlich des mit Eingabe vom 16. April 2024 geäusserten Ver- dachts der Gläubigerbevorzugung nach Art. 167 StGB. Zumal die angefochtene Tei- leinstellungsverfügung diesbezüglich keine Begründung enthält und sich die Vorin- stanz insoweit offensichtlich auch nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin der Eingabe vom 16. April 2024 auseinandergesetzt hat (zum Ganzen: Akten W 20 249, pag. 15 004 069-082), liegt eine Gehörsverletzung vor. 5.7.2 Da sich die Staatsanwaltschaft auch in der oberinstanzlich Stellungnahme nicht zu den fraglichen Delikten äussert, ist eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwer- deverfahren (dazu E. IV.5.4.3) nicht möglich. Die implizite (Teil-)Nichtanhandnahme- verfügung ist daher aufzuheben und das Verfahren insofern zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine weitergehende Prüfung der vorge- brachten Rügen erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang. 5.8 Soweit die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der Abweisung der mit Eingabe vom 16. April 2024 gestellten Beweisanträge eine Gehörsverletzung rügt und moniert, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht mit ihren Argumenten auseinan- dersetzt, «sondern einfach mit Verfügung vom 2. Mai 2024 sämtliche Beweisanträge abgewiesen», ist ihr entgegenzuhalten, dass erwähnte Verfügung die bundesgericht- lichen Begründungsanforderungen hinlänglich erfüllt. So hat die Vorinstanz zur Genüge dargelegt, aus welchen Gründen sie welche Beweismassnahmen als nicht zielführend erachtet. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass sie auch in dieser Hinsicht nicht dazu gehalten war, sich mit sämtlichen Parteistandpunkten zu befassen. Eine Gehörsverletzung ist jedenfalls nicht auszumachen. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz «in du- bio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer 18 Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es den Staatsanwaltschaften mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Oktober 2023 E. 7.1). 6.2 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts mit der Vermögensverwaltung ei- nes anderen oder der Beaufsichtigung einer solchen betraut ist und dabei unter Ver- letzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäfts- führer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebs- mittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell lei- tende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Weiter wird ein Vermögensschaden vorausgesetzt. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädi- gung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminde- rung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt be- reits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rah- 19 men einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rech- nung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäfts- herrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grund- verhältnis. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäfts- führung halten, erfüllen den Tatbestand nicht, selbst wenn die geschäftlichen Dispo- sitionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (zum Ganzen: BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Han- delns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammen- hang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventu- alvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbe- stimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b mit Hinweisen). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrecht- mässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2). 6.3 Wegen Urkundenfälschung macht sich gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Ebenfalls macht sich strafbar, wer eine Urkunde dieser Art zu Täuschung gebraucht. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tat- sache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Nach der Rechtsprechung sind diejenigen Tatsachen rechtlich erheblich, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Verän- derung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 113 IV 77 E. 3a und Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.5 mit Hinweis). Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde (Urkun- denfälschung im engeren Sinne). Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.1; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Wirklicher Aussteller einer 20 Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten «Geistigkeitstheorie» derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.1; 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Bei Vertretungsverhältnissen ist wirklicher Aussteller der Urkunde der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt. Dies gilt nicht nur bei der offenen Stellvertretung, bei welcher der Beauftragte mit seinem eigenen Namen, allenfalls mit einem das Auftragsverhältnis hervorhebenden Zusatz («i.A.» «i.V.» etc.), die vom Auftraggeber nach Existenz und Inhalt gewollte Urkunde unterzeichnet, sondern grundsätzlich auch für die sogenannte verdeckte Stellvertre- tung, bei welcher der Vertreter die vom Vertretenen nach Existenz und Inhalt ge- wollte Urkunde mit dessen Einverständnis mit dem Namen des Vertretenen unter- zeichnet und ein Hinweis auf das tatsächlich bestehende Vertretungsverhältnis fehlt. Die vom Vertreter im Einverständnis des Vertretenen mit dem Namen des Letzteren unterzeichnete Erklärung ist daher grundsätzlich echt, da der aus der Urkunde er- sichtliche Aussteller, d.h. der Vertretene, mit dem gemäss der «Geistigkeitstheorie» wirklichen Aussteller identisch ist (BGE 132 IV 57 E. 5.1.2; 128 IV 265 E. 1.1.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3; 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.2.3). Vorbehalten bleiben die Fälle der eigenhändigen Ur- kunden (BGE 128 IV 265 E. 1.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.6; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Verlangt wird weiter, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.6; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Bei Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Als unrechtmässiger Vorteil genügt grundsätzlich jede Besserstellung. Die Unrechtmässigkeit des Vorteils verlangt weder Schädigungsab- sicht noch eine selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung (BGE 129 IV 53 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.6; 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.3; 6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2.5). 6.4 Des betrügerischen Konkurses nach Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Schuldner zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 21 Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist. Sie stellen eine strafrechtliche Ergänzung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dar (BGE 148 IV 170 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 III 52 E. 1.3.1; mit Hinweisen 6B_79/2011; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2). Beim Tatbestand des betrügerischen Konkurses greift der Schuldner nicht direkt in fremdes Vermögen ein. Er schädigt oder gefährdet die Interessen seiner Gläubiger vielmehr indirekt dadurch, dass er seinen Gläubigern Vermögen, das ihnen in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren zukommen sollte, vorsätzlich entzieht (BGE 103 IV 227 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2; 6S.18/2003 vom 6. Juni 2003 E. 2.2). Vom Tatbestand erfasst wird auch das Vorspiegeln eines geringeren Vermögensbestandes durch falsche Buchführung und Bilanz (SCHLEGEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Hand- kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 4 zu Art. 163 StGB mit Verweis auf Urteil des Bundes- gerichts 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.2.2; HAGENSTEIN, in: Basler Kom- mentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 21 zu Art. 163 StGB mit Hinweisen). Die Konkurseröffnung stellt gemäss den Art. 163-167 StGB eine objektive Strafbar- keitsbedingung dar, welche vom Vorsatz des Täters nicht erfasst zu werden braucht; die Frage, ob sie erfüllt ist, ist unabhängig vom Verschulden allein nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Konkurseröffnung dokumentiert in erster Linie einen bestimmten Grad der Gefährdung der Gläubigerinteressen, weil erst durch sie die Beeinträchtigung der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das Schuldnervermögen manifestiert wird. Erst unter dieser Voraussetzung entsteht ein hinreichendes Be- dürfnis, die Bankrotthandlungen strafrechtlich zu ahnden (zum Ganzen: BGE 148 IV 170 E. 4.2 mit Hinweisen). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten mit Strafanzeige vom 10. März 2020 zunächst vor, er habe sich mit ihren Mitteln einen Bonus von CHF 340’000.00 ausbezahlen lassen, ohne dass die Mitverwaltungsräte (E.________ und F.________) bzw. Mehrheitsaktionäre (E.________, F.________ und G.________) davon gewusst hätten. Die Auszahlung eines Bonus in dieser Höhe stelle eine un- getreue Geschäftsbesorgung zum ihrem Nachteil dar (vgl. Akten W 20 249, pag. 04 001 004 und 014-015; vgl. auch pag. 15 004 054-056 [Zusammenfassung Bonus]). Weiter wirft sie dem Beschuldigten vor, die Bonuszahlung von CHF 340’000.00 teil- weise unter falscher Bezeichnung (als «Gewinnbeteiligung» oder «Lohnsummen- nachzahlung») und teilweise gar nicht verbucht zu haben, was eine Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 StGB darstelle (vgl. Akten W 20 249, pag. 04 001 015- 016 und 15 005 054-056). 7.2 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht diesbezüglich Folgendes hervor (Anmerkung der Kammer: Die Verweise auf die Aktenstellen in den Fussnoten der Begründung werden nachfolgend direkt in den Text integriert): 22 Die fragliche Bonuszahlung war auch Gegenstand eines Zivilverfahrens vor dem Regionalgericht Burg- dorf (CIV 21 1296 [siehe Aktenbeizug vom 06.07 2023, pag. 07 140 001 ff.], Herausgabe Bonus) bzw. Obergericht (ZK 23 313 [siehe pag. 15 004 139-153]). Die Einstellung wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung bezieht sich lediglich auf den Sachverhalt der Bonuszahlung, nicht jedoch bezüglich der Grün- dung der H.________ bzw. der Übertragung der Betriebstätigkeit der C.________ auf dieselbe. Hin- sichtlich Letzterem wird Anklage gegen A.________ erhoben [Anklageschrift gegen A.________, Ziff. 1.1]. Die Privatklägerin wirft A.________ vor, er habe sich ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung bei der C.________ einen Bonus von CHF 340’000.00 ausbezahlt [pag. 04 001 014, Ziff. 1.2.2]. A.________ bestritt den Bezug dieses Bonus nicht. Er sagte dazu aus, dass er seit 2014 nicht viel Lohn erhalten habe, weil es der Firma nicht so gut gegangen sei. Von 2014 bis 2018 habe sich die Firma stabil entwickelt. Er habe den Bonus nicht so einfach für sich beansprucht, sondern er habe E.________ gefragt und auch seine Geschwister hätten davon gewusst [pag. 05 002 015, Z. 279-283]. E.________ verweigerte die Aussagen hierzu [pag. 05 002 016, Z. 307-318]. N.________ sagte als Zeuge aus, dass sie (O.________ [, damals noch O.________]) im Jahr 2017 als Revisionsstelle gewählt worden seien und die Revision 2016 gemacht hätten. Der Abschluss 2016 sei damals schon fertig gewesen, aber der tiefe Lohn des Geschäftsführers, A.________, sei ein von ihm aufgeworfenes Thema gewesen, weil er habe verhindern wollen, dass Lohngelder fliessen, welche nicht aus der Buchhaltung ersichtlich seien. Während des Abschlusses 2017 habe er gesehen, dass der Lohn immer noch tief gewesen und nicht korrigiert worden sei. Ihre Payroll-Abteilung habe dann gestützt auf Referenzwerte (Anzahl Mitarbeiter, Branche, Führungsaufgabe) einen Vorschlag für einen angemessenen Brutto-Lohn von monatlich CHF 15’000.00 errechnet [pag. 05 110 009, Z. 238-264]. Im Abschluss 2017 sei dann der Bonus zurückgestellt worden [pag. 05 110 010, Z. 249 und 261-263]. Er wisse noch, dass er im 2019 dieses Thema aufgegriffen habe und E.________ habe klar gesagt, A.________ solle den Lohn erhalten, welcher ihm zustehe [pag. 05 110 008, Z. 187-191]. Es sei dies anlässlich zweier Besprechungen am 17.04.2019 und am 07.11.2019 besprochen worden [pag. 05 110 010, Z. 266-278]. Gemäss dem von P.________ zu den Akten gereichten Gedächtnisprotokoll [pag. 05 110 023-025] habe er sich am 17.04.2019 mit E.________ und A.________ zu einem Gespräch mit Nachtessen im Hotel Q.________ getroffen. Des Weiteren habe er sich am 07.11.2019 mit F.________ im Büro in R.________ getroffen. Beide Male seien das Opting out sowie der Bonus zur Sprache ge- kommen [pag. 05 110 024]. In der Buchhaltung der C.________ für das Geschäftsjahr 2017 wurde der Bonus buchhalterisch abge- grenzt (transitorische Passiven Bonus 2017 [Ass.-Nr. 2002, Abschlussordner 2017, Register 5 «Konto- details und KST-Details», Konto 2300 Passive Rechnungsabgrenzung]) und per 30.09.2018 die Aus- zahlung des Bonus verbucht [Ass.-Nr. 2003, Buchhaltung 2018, Register 5 «Kontodetails und KST- Details», Konto 5000 Bruttolöhne]. Auf dem Lohnausweis von A.________ wurde der Bonus von CHF 340’000.00 unter Ziff. 3 (unregelmässige Leistungen) als «Gewinnbeteiligung» deklariert [Lohnausweis A.________ für das Jahr 2018 vom 23.01.2019, in: Ass.-Nr. 2003, Buchhaltung 2018, Register T «Personalaufwand»]. Dies ist alles unschwer der Buchhaltung zu entnehmen, insofern wurde seitens A.________ nichts verheimlicht. Die Buchhaltung hätten die anderen beiden Verwaltungsräte, E.________ bzw. F.________, jederzeit konsultieren können, respektive hätten sie, bei seriöser Wahr- nehmung ihrer Pflichten als Verwaltungsräte, in regelmässigen Abständen konsultieren müssen [W 20 754, Anklageschrift gegen E.________, Ziff. 1.1.1]. In ihrer Strafanzeige vom 10.03.2020 – und damit rund 1 Jahr und 7 Monate nach Auszahlung des Bonus – wollten die Brüder S.________ nichts mehr von diesem Bonus wissen. Dies entgegen den 23 Ausführungen des Zeugen P.________, welcher mit E.________ und F.________ den Bonus im Jahr 2019 zweimal persönlich besprochen hat. Anders als in der Strafanzeige sinngemäss geltend gemacht wird, ist die Höhe eines Bonus nicht das entscheidende Kriterium, ob dieser als ungetreue Geschäfts- besorgung zu taxieren ist [pag. 04 001 015 in fine]. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die beiden Mitverwaltungsräte von diesem Bonus an A.________ wussten und dass sie damit einverstan- den waren. Die Auszahlung des Bonus stellt somit keine pflichtwidrige Vermögensschädigung der C.________ dar, weshalb der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB ausser Betracht fällt. Die Bonussumme wurde in der AHV-Lohnbescheinigung für das Jahr 2018 [pag. 04 001 082-083] kor- rekt angegeben, ebenfalls im Lohnausweis. Dass im Lohnausweis 2018 [Ass.-Nr. 2003, Buchhal- tung 2018, Register T «Personalaufwand»] «Gewinnbeteiligung» steht, hat nicht zur Folge, dass es sich deswegen um eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB handeln würde. Dieser Tatbestand ist augenscheinlich nicht erfüllt. 7.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Strafverfah- ren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Bonuszah- lung zu Recht eingestellt hat: 7.3.1 Unbestritten ist, dass mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 23 313 vom 8. Dezember 2023 bereits rechtskräftig über die Bonuszahlung entschieden wurde und die Beschwerdeführerin den strittigen Betrag am 13. Februar 2024 zurückerhalten hat (Beschwerde, S. 15; zum Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Bern: vgl. Akten W 20 249, pag. 15 004 139-153). Streitgenstand war die Frage, ob der Beschuldigte die «Sondervergütung» (nachfolgend: Bonuszahlung) in der Höhe von CHF 340’000.00 rechtmässig bezogen hatte (Akten W 20 249, pag. 15 004 148 E. 10.1). Das Obergericht des Kantons Bern gelangte mit dem Regionalge- richt zum Schluss, dass es sich beim Abschluss der Bonuszahlung durch den Be- schuldigten mit der Beschwerdeführerin um eine Selbstkontrahierung handle, womit Art. 718b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) zur Anwendung ge- lange. Da weder ein schriftlicher Vertrag über die Bonuszahlung noch eine Protokol- lierung des Genehmigungs- bzw. Ermächtigungsbeschlusses vorliege, sei das Form- erfordernis von Art. 718b OR nicht erfüllt, was die Nichtigkeit der Sondervergütung zur Folge habe (Akten W 20 249, pag. 15 004 151). Zur aktienrechtlichen Rücker- stattungspflicht bzw. der Feststellung eines allfälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung äusserte sich das Obergericht des Kantons Bern – an- ders als das Regionalgericht – nicht (Akten W 20 249, pag. 15 004 151). Letzteres erwog im Entscheid CIV 21 1296 vom 20. Juni 2023 im Zusammenhang mit der ak- tienrechtlichen Rückerstattungspflicht gemäss Art. 678 Abs. 2 OR, dass die Beweis- last für das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei den Klägern (hier: der Beschwerdeführerin und den Brüder S.________) liege, die Selbstkontra- hierung aber zur natürlichen Vermutung führe, dass der Beklagte (hier: der Beschul- digte) kein Recht auf eine Bonuszahlung gehabt habe, so dass er im Rahmen des Gegenbeweises nachweisen müsse, dass die Vergütung zum Marktwert erfolgt sei. Das Regionalgericht gelangte alsdann zur Auffassung, dass der Gegenbeweis dem 24 Beklagten (hier: dem Beschuldigten) nicht gelungen sei und er die Zahlung bösgläu- big empfangen habe (vgl. Akten W 20 249, pag. 15 006 129-131). 7.3.2 Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme ausführt, kann die zivilrechtliche Erkenntnis, dass bei der Selbstkontrahierung des Beschuldigten zum Abschluss der Bonuszahlung die Formvorschrift von Art. 718b OR nicht einge- halten wurde, was deren Nichtigkeit zur Folge hatte, nicht mit einer strafrechtlich re- levanten Pflichtwidrigkeit gleichgesetzt werden. Zum einen ist ihr zuzustimmen, dass nicht jedes aus gesellschaftsrechtlicher Sicht pflichtwidrige Verhalten zwingend straf- rechtlich relevant ist, zumal allfällig tangierte Aktionärs- oder Gläubigerinteressen nicht Teil des bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB straf- rechtlich geschützten Rechtsguts sind (GRAF, Gesellschaftsorgane zwischen Aktien- recht und Strafrecht, 2017, Rz. 238 mit Hinweisen; vgl. dazu auch E. IV.3.3.1). Zum anderen stellt der Umstand alleine, dass der Beschuldigte in dem von der Dispositi- onsmaxime durchdrungenen Zivilverfahren kein Dokument ins Recht legen konnte, welches der gesetzlichen Formvorschrift von Art. 718b OR genügt hätte, mit der Staatsanwaltschaft noch keinen Beweis dafür dar, dass er deswegen vorsätzlich eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung begangen hätte. Dies umso mehr, als es zu beachten gilt, dass die von den Organen der Beschwerdeführerin gelebte Un- ternehmenskultur vorwiegend mündliche Kommunikation und wenig Dokumente be- inhaltete, was im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb (vgl. dazu die Aussagen von N.________ anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2022 [Akten W 20 249, pag. 15 110 008 Z. 199-227]). 7.3.3 Die Beschwerdeführerin scheint eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung so- dann darin zu sehen, dass weder sie selbst noch die Mitaktionäre resp. die der Fa- milie S.________ entstammenden Mitverwaltungsräte von der Bonuszahlung an den Beschuldigten und dem Opting out gewusst hätten (vgl. IV.7.1 hiervor und S. 16 der Beschwerde). Wie bereits in der Eingabe vom 16. April 2024 bringt sie auch im Be- schwerdeverfahren vor, die gegenteilige Annahme der Staatsanwaltschaft stütze sich einzig auf die unglaubhafte Zeugenaussage von N.________, welcher eigene Interessen zu wahren habe (vgl. Akten W 20 249, pag. 15 004 040; S. 16 der Be- schwerde; S. 10 der Replik). Dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, N.________ habe eigene Interessen zu wahren, dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass sie – wie in der Eingabe vom 16. April 2024 vorgebracht – offenbar auch gegen die Revisionsstelle zivilrechtliche Schritte erhoben hat (Akten W 20 249, pag. 15 004 040). Wenn die Beschwerdefüh- rerin aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit der Aussagen von N.________ in Frage stellt, ist ihr mit der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass N.________ als Zeuge zu wahrheitsgetreuen Aussagen verpflichtet war. Im Rahmen der Einver- nahme vom 17. Oktober 2022 wurde er nicht nur über seine Rechte und Pflichten als Zeuge, sondern auch über die Straffolgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage (Art. 307 StGB) aufgeklärt (Akten W 20 249, pag. 15 110 002 Z. 16-33). Der Um- stand, dass N.________ das Gedächtnisprotokoll mutmasslich erst nachträglich er- stellt hat, spricht sodann weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die persönliche chronologische Notiz (Akten W 20 249, pag. 15 110 123-125) weist 25 lediglich darauf hin, dass er sich auf die Einvernahme vorbereitet hat. Die Beschwer- deführerin legt denn auch nicht dar, wieso der Inhalt der Notiz, wonach sich N.________ am 17. April 2019 mit dem Beschuldigten und E.________ im Q.________ Hotel und am 7. November 2019 mit F.________ im Büro in R.________ getroffen habe und der Bonus zur Sprache gekommen sei (Akten W 20 249, pag. 15 110 124), falsch sein soll, sondern beharrt bloss darauf, dass die Mitaktionäre und Mitverwaltungsräte erst im Laufe des Monates Januar 2020 mit Si- cherheit vom Bonus erfahren hätten. Insoweit ist mit der Staatsanwaltschaft festzu- stellen, dass weder die Kenntnisnahme an sich noch die zeitliche Einordnung erläu- tert werden, womit die reine Behauptung der Kenntnisnahme im Laufe des Monates Januar 2020 der Beschwerdeführerin nicht glaubhafter wirkt als die Zeugenaussage von N.________. Des Weiteren ist festzustellen, dass E.________ anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 5. Mai 2022 seine Aussagen hierzu verweigert hatte (Akten W 20 249, pag. 05 002 016, Z. 307-318). Wenn die Beschwerdeführerin in der Ein- gabe vom 16. April 2024 eine erneute Befragung von E.________ hierzu beantragt hat (Akten W 20 249, pag. 15 04 043), ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 2. Mai 2024 betreffend Ablehnung der Beweisanträge zutref- fend ausgeführt hat, dass die Möglichkeit, der Staatsanwaltschaft Fragen zu beant- worten, anlässlich der Einvernahme und nicht im Zeitpunkt, in dem die zu befragende Person angeblich aussagebereit ist, besteht (vgl. S. 2, Erwägung b) der Verfügung betreffend Ablehnung der Beweisanträge). Vorliegend hätte E.________ – auch wenn er dort lediglich als beschuldigte Person belehrt wurde (Akten W 20 249, pag. 05 002 004, Z. 87-89) – anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Mai 2022 die Möglichkeit gehabt, als Organ der Beschwerdeführerin deren Sichtweise hinsichtlich der gegenüber dem Beschuldigten geäusserten Vorwürfe zu schildern. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die Begründung von E.________, wo- nach er die Aussagen verweigere, weil er (damals noch) nicht vollumfängliche Ak- teneinsicht erhalten habe (Akten W 20 249, pag. 05 002 003, Z. 60-61 und pag. 05 002 004, Z. 90-91), nicht verfängt, da er Miturheber der Anzeige war und einen be- trächtlichen Teil des Aktenmaterials selbst beisteuerte (Akten W 20 249, pag. 04 001 079-085). Im Übrigen erscheint fraglich, inwiefern eine erneute Einvernahme von E.________ zur Wahrheitsfindung beitragen würde, zumal er als Organ der Privat- klägerin gemäss Art. 180 Abs. 2 i.V.m. Art. 178 Bst. a StPO als Auskunftsperson einzuvernehmen wäre, ihn nach der herrschenden Lehre aber keine sanktionierbare Wahrheitspflicht treffen würde (KERNER: in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 180 StPO). Eine erneute Einver- nahme des nunmehr offenbar zur Aussage bereiten E.________ erscheint mit der Staatsanwaltschaft somit nicht mehr angezeigt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass unbestritten geblieben ist, dass der Bonus in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2017 buchhalte- risch abgegrenzt und per 30. September 2018 als Auszahlung verbucht worden war (Akten W 20 249, pag. 04 001 079-81, so auch in den Nebenakten, Ass.-Nr. 2002, Abschlussordner 2017, Kontoblatt «2300 Passive Rechnungsabgrenzung» sowie Ass.-Nr. 2003, Buchhaltung 2018, «Kontodetails und KST-Details», Konto- blatt «5000 Bruttolöhne»; Anmerkung der Kammer: die effektive Auszahlung von 26 CHF 338’000.00 erfolgte bereits am 18. September 2018 [pag. 04 003 094 und Ass.- Nr. 2003, Kontoblatt «1020 Raiffeisen Bank 73885.03 CHF»; vgl. dazu auch E. IV.8.5.2 hiernach]), was ebenfalls dafürspricht, dass die Bonuszahlung den Mit- aktionären und Mitverwaltungsräten bekannt gewesen sein müsste. Obschon der diesbezügliche Beschluss nicht schriftlich festgehalten oder protokolli- ert wurde (vgl. E. IV.7.3.1), ist aufgrund des Gesagten mit der Vorinstanz und dem Beschuldigten davon auszugehen, dass die Mitaktionäre und Mitverwaltungsräte von der Bonuszahlung an den Beschuldigten Kenntnis gehabt haben und zunächst auch damit einverstanden gewesen sein dürften, zumal sie auch erst über eineinhalb Jahre nach der Auszahlung deswegen Strafanzeige einreichten. Zumal der Bonus buchhalterisch erfasst wurde, kann dem Beschuldigten im Übrigen auch nicht vorge- worfen werden, er habe die Zahlung verheimlichen wollen, was letztlich gegen eine vorsätzliche Tatbegehung spricht. 7.3.4 Anders als die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint (vgl. insbesondere Akten W 20 249 pag. 15 004 054-056 [Zusammenfassung Bonus]; S. 16 der Be- schwerde und S. 10 der Replik), stehen hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer unter Art. 158 Ziff. 1 StGB strafrechtlich relevanten Pflichtverletzung weniger die individuellen Interessen der einzelnen Verwaltungsräte und Aktionäre als jene der durch die Vermögensdisposition unmittelbar betroffenen Gesellschaft im Vorder- grund. Wie das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 141 IV 104 betreffend eine Einpersonen-Aktiengesellschaft festgehalten hat, handelt es sich bei der Aktienge- sellschaft um eine selbständige Vermögensträgerin, deren Vermögen nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes ist. Demnach können Handlungen des Verwaltungsrats zum Nachteil der Einpersonen-Aktiengesellschaft den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor- gung selbst dann erfüllen, wenn der Alleinaktionär darin einwilligt (BGE 141 IV 104 E. 3.2 und Regeste). Mit Blick auf die Strafbarkeit nach Art. 158 Ziff. 1 StGB ist dem- nach vielmehr von Relevanz, ob die Vermögensdisposition im Interessen der Gesell- schaft getätigt wurde bzw. ob es sich dabei um geschäftsmässig begründeten Auf- wand handelte. Die Beschwerdeführerin bringt vor (S. 13 der Beschwerde), dass das Regionalge- richt zufolge Misslingens des Gegenbeweises von einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgegangen ist und festgestellt hat, dass der Beschul- digte die Zahlung bösgläubig empfangen hatte (E. IV.7.3.1). Wie die Staatsanwalt- schaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme anführt, gilt im Strafverfahren indes die Offizialmaxime und die Beweislast liegt beim Staat. Eine natürliche und zu wider- legende Vermutung, wonach der Beschuldigte kein Recht auf eine Bonuszahlung (in der fraglichen Höhe) gehabt haben soll, existiert im Strafverfahren nicht. Mit anderen Worten müsste dem Beschuldigten im Strafverfahren nachgewiesen werden können, dass er entweder keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung gehabt oder – falls doch – ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hat, so dass die Bonuszahlung einen geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand darstellen würde. Schliesslich müsste dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln nachgewiesen wer- den können. Der blosse Verweis der Beschwerdeführerin auf die Erwägungen des 27 Regionalgerichts im Entscheid CIV 21 1296 vom 20. Juni 2023 genügt jedenfalls nicht. Mit der Vorinstanz wird aufgrund der unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen (siehe E. IV.7.3.3) des ehemaligen Revisors der Beschwerdeführerin deutlich, dass der Beschuldigte aus Sicht des Revisors für seine Leistungen als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einen zu tiefen Lohn erhalten und grundsätzlich Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hatte (vgl. Akten W 20 249, pag. 05 110 009-010, Z. 238-264). Soweit die Beschwerdeführerin dem Sinne nach in Frage stellt, dass bzw. weshalb der ehemalige Revisor der Beschwerdeführerin auf den nicht marktüb- lichen Lohn hingewiesen hatte, ist daran zu erinnern, dass N.________ angeben hatte, dieses Thema bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss des Jahres 2016 aufgenommen zu haben, da er habe verhindern wollen, dass Lohngelder flössen, welche nicht aus der Buchhaltung ersichtlich seien (vgl. Akten W 20 249, pag. 05 110 009, Z. 241-243). Dass der Revisor den Lohn des Beschuldigten fälschlicher- weise als zu tief eingeschätzt hätte, wird seitens der Beschwerdeführerin nicht vor- gebracht. Mithin kann nicht gesagt werden, die Bonuszahlung habe per se einen geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand dargestellt. Betreffend die Höhe der Bonuszahlung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass N.________ als Zeuge an- gegeben hatte, die Payroll-Abteilung (Anmerkung der Kammer: der Revisionsstelle) habe gestützt auf Referenzwerte (Anzahl Mitarbeiter, Branche, Führungsaufgabe) einen Vorschlag für einen angemessenen Bruttolohn von monatlich CHF 15’000.00 errechnet (Akten W 20 249, pag. 05 110 009, Z. 238-264). Selbst wenn dieser Betrag objektiv betrachtet in einem Missverhältnis zur Arbeitsleistung des Beschuldigten ge- standen hätte, spricht der Umstand, dass der Vorschlag betreffend die Höhe des monatlichen Bruttolohns, welcher als Grundlage für die Berechnung der Bonuszah- lung diente, offenbar von der Payroll-Abteilung der Revisionsstelle der Beschwerde- führerin stammte, gegen eine vorsätzliche Tatbegehung des Beschuldigten. 7.3.5 Nach dem Gesagten hat sich im Zusammenhang mit der Bonuszahlung kein Tatver- dacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind auch keine weiteren sachdienlichen Beweismassnahmen ersichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 2. Mai 2024 betreffend Ablehnung der Beweisanträge zutreffend ausführt, erschliesst sich nicht, inwiefern der Rechtsanwalt der Familie S.________, T.________, als Zeuge Aussagen ma- chen könnte, die das Beweisergebnis beeinflussen sollten (zum Antrag vgl. Akten W 20 249, pag. 15 004 044). Vielmehr ist unbestritten, dass der Bonus zum Erwerb der Liegenschaft U.________ verwendet wurde (Akten W 20 249, pag. 005 001 007 Z. 161-175; vgl. dazu auch S. 2, Erwägung c) der Verfügung betreffend Ablehnung der Beweisanträge). Auch eine erneute Einvernahme von N.________ (zur «vermu- tungsweise nachträglich eingereichten Notiz»; zum Antrag vgl. Akten W 20 249, pag. 15 004 041) erübrigt sich, da die Beschwerdeführerin bereits die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Akten W 20 249, pag. 15 110 015-016 und 020- 021) und der Beweis schon abgenommen wurde (vgl. S. 2-3, Erwägung d) der Ver- fügung betreffend Ablehnung der Beweisanträge). Auch eine erneute Befragung ver- möchte am Beweisergebnis (vgl. dazu E. IV.7.3.3) nichts zu ändern. Gleich verhält es sich hinsichtlich der beantragten Befragung von F.________ (zum Antrag vgl. Ak- 28 ten W 20 249, pag. 15 004 044), welcher mit der Staatsanwaltschaft als Auskunfts- person (Art. 180 Abs. 2 i.V.m. Art. 178 Bst. a StPO) einzuvernehmen wäre. So würde diese Befragung nichts an der Tatsache ändern, dass der Bonus in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin erfasst worden war (vgl. S. 2, Erwägung e) der Verfügung betreffend Ablehnung der Beweisanträge). Schliesslich erhellt mit der Staatsanwalt- schaft auch nicht, inwiefern V.________ oder W.________ sachdienliche Angaben zu Fragen aus der Zeit betreffend die angebliche ungetreue Geschäftsbesorgung machen könnten, wird doch im Beweisantrag (zum Antrag vgl. Akten W 20 249, pag. 15 004 046-48) selbst ausgeführt, dass seitens der Familie S.________ erst- mals «im Oktober 2019» mit V.________ und W.________ Kontakt aufgenommen worden sei (vgl. S. 3, Erwägung e) der Verfügung betreffend Ablehnung der Beweis- anträge). Das Strafverfahren ist demnach insoweit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen. 7.4 Was die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bonuszahlung anbelangt, wurde bereits festgestellt (E. IV.7.3.3), dass diese buchhalterisch erfasst wurde. Zwar mag es zutreffen, dass die Bonuszahlung in den ausgestellten Unterlagen nicht immer gleich bezeichnet wurde. So wurde sie in der Buchhaltung des Jahres 2017 beim Kontoblatt «2300 Passive Rechnungsabgrenzung» als «TB Bonus 2017 brutto» angeben (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2002, Abschlussordner 2017, Kontoblatt «2300 Passive Rechnungsabgrenzung»), während sie in der Buchhaltung des Jahres 2018 im Kontoblatt «5000 Bruttolöhne» habenseitig mit «RB TP Bonus 2017 brutto» und sollseitig als «Gewinnbeteiligung» deklariert wurde (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2003, Buchhaltung 2018, Kontoblatt «5000 Bruttolöhne»). Im Lohnausweis des Beschuldigten für das Jahr 2018 wurde die Zahlung ebenfalls als «Gewinnbetei- ligung» bezeichnet (Akten W 20 249, Beschlagnahmungen, Aktenbeizug RG EO, Klagebeilage 11). Wo genau die Zahlung als «Lohnsummennachzahlung» angege- ben worden sein soll, geht aus den Eingaben der Beschwerdeführerin indes nicht hervor (Akten W 20 249, pag. 15 004 054 und S. 17 der Beschwerde). Ob die er- wähnten unterschiedlichen Bezeichnungen aus buchhalterischer Sicht korrekt sind, kann offengelassen werden. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sinngemäss festhält, erfüllt eine falsche Bezeichnung nicht ohne Weiteres den Tat- bestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB. So bedürfte es auch in die- ser Hinsicht einer vorsätzlichen Tatbegehung inkl. Schädigungsabsicht. Inwiefern dies im konkreten Fall so sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter dargetan und ist mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen zur ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Bonuszahlung (vgl. insbesondere E. IV.7.3.3 und IV.7.3.4) auch nicht evident. Zudem ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin betreffend eine allfällige Urkundenfälschung im Zusammen- hang mit dem Lohnausweis des Beschuldigten für das Jahr 2018 von Vornherein gar nicht zur Beschwerde legitimiert wäre. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Bonuszahlung sei im Lohnkonto 2017 des Beschuldigten (Akten W 20 249, Be- schlagnahmungen, Aktenbeizug RG EO, Beilage 30 zur Klageantwort) nicht erfasst worden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Aufstellung im Jahr 2017 bereits erfolgter Lohnzahlungen handelt und der Bonus ja gerade erst im September 2018 ausbezahlt wurde, was im Übrigen unbestritten ist (siehe E. IV.7.3.3 hiervor). 29 Somit ist auch der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB im Zu- sammenhang mit der Bonuszahlung eindeutig nicht erfüllt. Die Verfahrenseinstellung erfolgt damit zu Recht (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). 8. 8.1 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Ergänzungen zur Straf- anzeige vom 28. Mai 2020 und 17. Juni 2020 sowie in der Eingabe vom 16. April 2024 wirft sie dem Beschuldigten auch bezüglich des Sachverhaltskomplexes der Miete des I.________ ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung zu ihrem Nachteil vor. Konkret soll der Beschuldigte im Namen der Beschwerdeführerin einen Mietvertrag über das I.________ abgeschlossen haben, welches er in der Folge auf Kosten der Beschwerdeführerin privat bewohnt haben soll. Dazu soll er den Vertrag ohne Kenntnis des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsi- denten der Beschwerdeführerin, E.________, für diesen «i.V.» unterzeichnet haben. Zudem soll er die Unterschrift von E.________ auf dem Kündigungsschreiben ge- fälscht haben (vgl. Akten W 20 249, pag. 04 001 125-127 und 149-150; pag. 15 004 057-060). 8.2 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, edierte die Staatsan- waltschaft zwecks Überprüfung dieses Vorwurfs am 27. Juli 2020 bei der X.________ (nachfolgend: Vermieterin) das Original des Mietvertrages vom 11. De- zember 2015, das Original des Kündigungsschreibens der Beschwerdeführerin vom 29. März 2020 sowie sämtliche auf Papier oder elektronisch vorhandenen weiteren Unterlagen und Daten zu diesem Mietverhältnis (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.- Nr. 3000-3002). 8.3 Zur Begründung der Verfahrenseinstellung betreffend die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Anmie- tung des I.________ und den diesbezüglichen Mietzinszahlungen führte sie alsdann Folgendes aus (Anmerkung der Kammer: Die Verweise auf die Aktenstellen in den Fussnoten der Begründung werden nachfolgend direkt in den Text integriert): Den Mietvertrag vom 11.12.2015 unterzeichnete A.________ für die C.________ «i.V.» für E.________ [Ass.-Nr. 3000]. A.________ sagte aus, dass dieses Haus auf den Namen E.________ respektive C.________ gemietet worden sei, damit er dieses Haus bewohnen könne, um dann einen Niederlassungstitel zu bekommen [pag. 05 002 029, Z. 783-784]. Wenn E.________ in die Schweiz gekommen sei, habe er jeweils bei ihm in M.________ gewohnt, je nach dem, was es geschäftlich zu tun gegeben habe, sei er einmal im Monat für eine Woche oder alle zwei Monate für eine Woche oder ein paar Tage gekommen [pag. 05 002 011 f., Z. 132-137.]. Die Miete habe A.________ stets von seinem eigenen Konto bezahlt [pag. 05 001 009, Z. 274]. E.________ habe von diesem Kündigungsschreiben gewusst, er habe dieses auch unterzeichnet [pag. 05 002 030, Z. 807-812]. Auf Vorhalt, dass E.________ nicht bekannt gewesen sei, dass die Liegenschaft durch die C.________ gemietet worden sei, gab A.________ zu Protokoll: «Das ist lächerlich. Wir haben zusammen das Haus angeschaut, er kam und besuchte mich. Seine Brüder und Cousins sowie diverse Verwandte auch» [pag. 05 001 011, Z. 342-343]. E.________ verweigerte die Aussage [pag. 05 002 029 f., Z. 786-787, 792-793, 800-805, 817-818]. Beim Konto der C.________ konnten keine (regelmässigen) Geldabflüsse in der Höhe von CHF 2’190.00 an ein Konto der Vermieterin (X.________) gefunden werden. Dies im Gegensatz zu 30 regelmässigen Zahlungen von CHF 1’510.00 an die Y.________, mit welchen ab Ende Dezember 2017 die monatlichen Mieten für die private Wohnung von E.________ an der Z.________(Adresse) von der C.________ beglichen wurden [pag. 05 002 048]. Der Verdacht, dass sich A.________ das von ihm und seiner Familie privat genutzte I.________ von der C.________ finanzieren liess, erhärtete sich nicht. Zudem hat A.________ nachvollziehbar darge- tan, dass in der Zeit, als die Verhältnisse noch nicht zerrüttet waren, E.________ öfters bei ihm im I.________ wohnte, wenn er für die C.________ in der Schweiz weilte. E.________ äusserte sich nicht zu diesem Mietverhältnis. Ein entsprechendes Gastrecht von ihm während jener Zeit bei der Familie AA.________ ist in Anbetracht des Verwandtschaftsverhältnisses sowie der gemeinsamen Geschäfte im Rahmen der C.________ durchaus nachvollziehbar. Dass E.________ angeblich nichts von diesem Mietverhältnis gewusst haben soll, ist hingegen kaum vorstellbar. Selbst wenn ihm nicht bekannt ge- wesen sein sollte, dass die C.________ die förmliche Mieterin der Liegenschaft war, würde sich nichts am Umstand ändern, dass die Mieten nicht mit Mitteln der C.________ beglichen wurden, weshalb in diesem Zusammenhang bei der C.________ kein Vermögensschaden ausgemacht werden kann. 8.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Teileinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Zusammen- hang mit der Anmietung des Einfamilienhauses ebenfalls zu Recht erfolgt ist: 8.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 11. Dezember 2015 im Namen der Beschwerdeführerin den Mietvertrag betreffend das I.________ mit eigener Un- terschrift «i.V.» für E.________ unterzeichnet und dieses fortan mit seiner Familie bewohnt hatte (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 3000 sowie pag. 05 001 009- 010 Z. 255-259, 270-271, 281-282 und 288-290). Bestritten ist demgegenüber, dass E.________ von dem Mietverhältnis wusste und damit auch, dass der Beschuldigte den Mietvertrag «i.V.» für E.________ unterzeichnen durfte. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfü- gung nicht wirklich auseinander und beschränkt sich darauf, die Aussagen des Be- schuldigten pauschal als «selbstredend» unzutreffend darzustellen. Woher die Be- schwerdeführerin diese Selbstverständlichkeit nimmt, erschliesst sich mit der Staats- anwaltschaft nicht. Entgegen der Beschwerdeführerin erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten nicht als per se unglaubhaft. Wie in der angefochtenen Verfügung angeführt, sagte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 5. Mai 2022 aus, dass das Haus auf den Namen von E.________ bzw. der Beschwerdeführerin gemietet worden sei, damit E.________ das Haus bewoh- nen könne, um dann einen Niederlassungstitel zu bekommen (Akten W 20 249, pag. 05 002 029, Z. 778-784 [inkl. Vorhalt Nr. 24]). Im Kern dieselbe Aussage machte er bereits anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. September 2020. So ant- wortete er dort auf Frage, wer das Einfamilienhaus bewohnt habe, mit «Dort wohnte ich. Wir haben das Haus gemietet, damit E.________ in der Schweiz wohnen kann. Ich habe aber das bezahlt und das Haus bewohnt. Ich habe das Haus auf seinen Namen gekauft [wohl gemeint: gemietet], damit er in der Schweiz ein Wohnrecht hat. Ich weiss nicht, ob dies etwas Unrechtes war» (Akten W 20 249, pag. 05 001 009 Z. 270-274). Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten spricht mithin nicht nur die Aussagenkonstanz, sondern auch der Umstand, dass er von sich aus ausführt, er wisse nicht, ob er etwas Unrechtes getan habe, womit er Unsicherheit zeigt und sich potentiell selbst belastet. Des Weiteren erscheint es angesichts des 31 Verwandtschaftsverhältnisses und der Geschäftsbeziehung nachvollziehbar, dass der in der Türkei lebende E.________ – in der Zeit, als die Verhältnisse noch nicht zerrüttet waren – jeweils beim Beschuldigten in M.________ gewohnt hatte, wenn er geschäftlich in der Schweiz gewesen war (vgl. dazu Akten W 20 249, pag. 05 002 011-012, Z. 132-137). Die Aussage, wonach der Beschuldigte auch Besuch von Brü- dern, Cousins oder sonstigen Verwandten von E.________ erhalten habe, erscheint umso glaubhafter, als aus dem Kontoblatt «1025 Bank CHF RAIFFEISEN» der H.________ eine Position «X.________ AB.________, Sohn von F.________ hat Hausschlüssel von EFH M.________ verloren» ersichtlich ist (Akten W 20 249, Ne- benakten, Ass.-Nr. 2016, Bilanz, ER, Kontenblätter 20_1, Kontoblatt «1025 Bank CHF AD.________»). Mit der Vorinstanz erweist es sich demnach als kaum vorstell- bar, dass E.________ nichts vom im Namen der Beschwerdeführerin abgeschlosse- nen Mietvertrag betreffend das I.________ wusste. 8.4.3 Ob E.________ davon gewusst hat oder nicht lässt sich denn auch nicht anhand seiner eigenen Angaben überprüfen, zumal er auch hierzu konsequent die Aussagen verweigert (Akten W 20 249, pag. 05 002 029, Z. 786-787). Entgegen den Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin (S. 20 der Beschwerde) erweist sich eine erneute Be- fragung von E.________ auch in diesem Punkt nicht als angezeigt. Zur Begründung kann zunächst auf E. IV.7.3.3 hiervor verwiesen werden. Wie dem Protokoll der Kon- frontationseinvernahme vom 5. Mai 2022 entnommen werden kann, hätte E.________ auch insoweit ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, sich aus Sicht der Beschwerdeführerin zum Vorwurf zu äussern. Entgegen seinem Einwand hätte E.________ auch diesbezüglich kein weiteres Aktenmaterial benötigt, da es einzig darum gegangen wäre, die Aussagen des Beschuldigten, wonach E.________ vom Mietverhältnis gewusst habe, mit eigenen Erinnerungen zu widerlegen. Zumal E.________ auch hierzu als Auskunftsperson (Art. 180 Abs. 2 i.V.m. Art. 178 Bst. a StPO) einvernommen werden müsste und nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wäre (E. IV.7.3.3), ist nicht davon auszugehen, dass eine erneute Befra- gung etwas am bisherigen Beweisergebnis (E. IV.8.4.2) zu ändern vermöchte. 8.4.4 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses selbst noch einzelzeichnungsberechtigter Vizeverwaltungs- ratspräsident der Beschwerdeführerin war und den Vertrag auch selbständig und ohne Einverständnis von E.________ für diese hätte eingehen können (Akten W 20 249, pag. 04 001 052). Letzteres spricht im Übrigen auch dagegen, dass der Be- schuldigte eine unechte Urkunde herstellen wollte. 8.4.5 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass sich hinsichtlich des Vorwurfs, wonach der Beschuldigte eine Urkundenfälschung begangen haben soll, in dem er den Ver- trag «i.V.» für E.________ unterzeichnet hat, kein Tatverdacht erhärtet hat, der eine Anklage rechtfertigen würde. Die diesbezügliche Teileinstellung des Verfahrens er- folgt somit zu Recht (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). 8.5 Zu einem anderen Ergebnis gelangt die Beschwerdekammer indes hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB hinsicht- lich der Anmietung des I.________ bzw. den diesbezüglichen Mietzinszahlungen: 32 8.5.1 Obwohl nach den voranstehenden Erwägungen mit der Vorinstanz davon ausgegan- gen werden muss, dass E.________ vom Mietverhältnis Kenntnis hatte und unbe- stritten ist, dass das I.________ vom Beschuldigten und dessen Familie bewohnt wurde, bedarf der Vorwurf, wonach sich der Beschuldigte das privat genutzte Einfa- milienhaus von der Beschwerdeführerin habe finanzieren lassen, näherer Betrach- tung. Dass es sich bei von der Gesellschaft bezahlten Mietzinsen für eine privat be- wohnte Liegenschaft nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand handelt, wird von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt. Daran vermöchte auch der Um- stand, dass der Beschuldigte mutmasslich E.________, wenn dieser geschäftsmäs- sig vor Ort war, und weitere Familienmitglieder bei sich beherbergt hatte (E. IV.8.4.2), nichts zu ändern. 8.5.2 Wie gezeigt (E. IV.8.3), erwog die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst, dass bei der Beschwerdeführerin «keine (regelmässigen) Geldabflüsse in der Höhe von CHF 2’190.00 an ein Konto der Vermieterin» hätten festgestellt werden können. Alsdann erachtete sie es als erstellt, dass die Mieten nicht mit Mitteln der Beschwerdeführerin beglichen worden seien, und verneinte einen Vermögensscha- den zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits in der Eingabe vom 16. April 2024 führte die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die eingereichten Akten an, dass in den Jahren 2016 und 2017 verschiedentlich Mietzinszahlungen durch die Beschwerdeführerin erfolgten seien. Diese seien dem Beschuldigten anschliessend privat auf dessen Kontokorrent belastet worden, wo- durch sich seine Schulden gegenüber der Beschwerdeführerin erhöht hätten. Dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 Mietzinse an die Vermieterin überwiesen hat, ist – wie in der Beschwerde vorgebracht und entgegen den Vorbrin- gen des Beschuldigten auch belegt wird – aus der Buchhaltung ersichtlich: Konkret kann dem Kontoblatt «6000 Miete Hauptsitz M.________» der Beschwer- deführerin des Geschäftsjahres 2016 (Aufwandkonto der Beschwerdeführerin [Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2002, Abschlussordner 2017, Erfolgsrechnung 1.1.2016-31.12.2016]) entnommen werden, dass sollseitig insgesamt acht Beträge in der Höhe von CHF 2’190.00 mit dem Vermerk «AC.________» (Inhaberin des Empfängerkontos [vgl. Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 3002, Diverse Unter- lagen Mietverhältnis]) zulasten des Kontos «1020F» (Aktivkonto der Beschwerde- führerin [Nebenakten, Ass.-Nr. 2002, Abschlussordner 2017, Bilanz per 31.12.2016]) verbucht wurden (Akten W 20 249, pag. 15 004 155). Per 31.12.2016 erfolgte so- dann eine Umbuchung in der Höhe von CHF 17’520.00 mit dem Vermerk «Umbu Mietzinse privat für 8 Monate» zugunsten des Kontos «1160F» (Aktivkonto der Be- schwerdeführerin bzw. Kontokorrents des Beschuldigten [Akten W 20 249, Neben- akten, Ass.-Nr. 2002, Abschlussordner 2017, Bilanz per 31.12.2016]). Aus der Bilanz der Beschwerdeführerin des Jahres 2016 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführe- rin per 31. Dezember 2016 Forderungen in der Höhe von CHF 18’641.81 gegenüber dem Beschuldigten hatte (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2002, Abschluss- ordner 2017, Bilanz per 31.12.2016). Diese wurden ins neue Geschäftsjahr 2017 übernommen (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2002, Abschlussordner 2017, Kontoblatt «1160 KK A.________»). 33 Wie dem Kontoblatt «6000 Miete Hauptsitz M.________» der Beschwerdeführerin des Geschäftsjahrs 2017 (Aufwandkonto der Beschwerdeführerin [Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2002, Abschlussordner 2017, Erfolgsrechnung 1.1.2017- 31.12.2017]) entnommen werden kann, wurden auch am 3. Januar 2017, am 2. Fe- bruar 2017 und am 2. März 2017 zunächst drei Beträge in der Höhe von CHF 2’190.00 mit dem Vermerk «AC.________» zulasten des Kontos «1020F» ver- und später zugunsten des Kontos «1160 F» (Vermerk «AC.________ – Miete Pri- vat») umgebucht (Akten W 20 249, pag. 15 004 156 und Nebenakten, Ass.-Nr. 2002, Abschlussordner 2017, Kontoblätter «6000 Miete Hauptsitz M.________» und «1160 KK A.________»). Eine weitere Zahlung von CHF 2’190.00 an AC.________ zulas- ten des Kontos erfolgte am 3. April 2017. Auch dieser Betrag wurde im Kontokorrent des Beschuldigten als Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Beschuldigten eingebucht (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2002, Abschlussordner 2017, Kontoblätter «1020 Raiffeisen Bank 73885.03 CHF» und «1160 KK A.________»). Per 31. Dezember 2017 verfügte die Beschwerdeführerin inklusive der vorgeschos- senen vier Mietzinszahlungen über Forderungen in der Höhe von CHF 29’004.51 gegenüber dem Beschuldigten (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2002, Ab- schlussordner 2017, Bilanz per 31.12.2017 sowie Kontoblatt «1160 KK A.________»). Auch dieser Betrag wurde wiederum ins neue Geschäftsjahr 2018 übernommen (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2003, Buchhaltung 2018, Kontoblatt «1160 KK A.________»). Am 18. September 2018 wurde die Kontokorrentforderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten um den Betrag von CHF 338’000.00 mit dem Ver- merk «Zahlung an A.________» erhöht. Dabei dürfte es sich um einen Vorausbezug der oben thematisierten Bonuszahlung (E. IV.7) handeln (Akten W 20 249, Neben- akten, Ass.-Nr. 2003, Buchhaltung 2018, Kontoblatt «1160 KK A.________»; vgl. auch Kontoblatt «1020 Raiffeisen Bank 73885.03 CHF»). Am 30. September 2018 wurden die aufgelaufenen Forderungen offenbar mit der Nettogutschrift des Bonus (Vermerk «Umbu Nettogutschrift Bonus 2017») von CHF 320’536.70 verrechnet, was einen Zwischensaldo von CHF 46’467.81 zugunsten der Beschwerdeführerin ergab (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2003, Buchhaltung 2018, Kontoblatt «1160 KK A.________»; zur Bonusrückstellung, den Sozialabzügen und den weite- ren die Bonuszahlung betreffenden Buchungsvorgängen siehe auch die Kontoblätter «1020 AD.________ Bank 73885.03 CHF», «1095 Durchlaufkonto Lohn» und «5000 Bruttolöhne». Nach Anrechnung des aufgelaufenen Zinses wurde das Kontokorrent des Beschuldigten schliesslich per 31. Dezember 2018 auf die H.________ überführt (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2003, Buchhaltung 2018, Kontoblatt «1160 KK A.________»). 8.5.3 Auch wenn der Staatsanwaltschaft zuzustimmen ist, dass bei der Beschwerdeführe- rin keine regelmässigen Geldflüsse zugunsten der Vermieterin des I.________ fest- gestellt werden können, ist mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen gleich- wohl zu präzisieren, dass immerhin zwölf Mietzinszahlungen von der Beschwerde- führerin vorgeschossen und buchhalterisch als Forderungen gegenüber dem Be- schuldigten erfasst wurden. Zumal das Kontokorrent des Beschuldigten bei der Be- schwerdeführerin per 31. Dezember 2018 auf die H.________ überführt wurde, kann 34 ein Vermögensschaden zum Nachteil der Beschwerdeführerin entgegen der Staats- anwaltschaft (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Anklageschrift im Strafverfah- ren W 20 754 gegen E.________ [Akten W 20 754, pag. 15 001 012, Fn. 44]) nicht von Vornherein verneint werden. Vielmehr wird abzuklären sein, ob die Beschwer- deführerin für die Überführung des Kontokorrents – und damit auch der Schulden des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin – auf die H.________ eine angemessene Gegenleistung erhalten hat und/oder ob seitens des Beschuldigten – in welcher Form auch immer – eine Rückzahlung der ihm erstelltermassen vorge- schossenen privaten Mietzinszahlungen erfolgt ist. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Mai 2022 – anders als noch anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. September 2020 – nicht mehr genau sagen konnte, wer jeweils die Miete bezahlt hatte (Akten W 20 249, pag. 005 001 009 Z. 274 und pag. 05 002 030 Z. 795-796). 8.5.4 Nach dem Gesagten hätte das Verfahren in diesem Punkt nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt werden dürfen. 8.6 Auch was den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Zu- sammenhang mit der Kündigung des Mietvertrags betrifft, gelangt die Beschwerde- kammer zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung verfrüht erfolgt ist: 8.6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die diesbezügliche Verfahrenseinstellung oberin- stanzlich damit nach, dass E.________ seine Aussagen konsequent verweigert habe und nicht dazu bereit gewesen sei zu erläutern, weshalb er dem Beschuldigten vorwirft, seine Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben gefälscht zu haben. Ob- schon diese Feststellung zutrifft (Akten W 20 249, pag. 05 002 030 Z. 803-818 [inkl. Vorhalt Nr. 25]), greift die vorinstanzliche Begründung zu kurz. Bereits in der Eingabe vom 16. April 2024 wurde zusammengefasst vorgebracht, bei der Unterschrift von E.________ handle es sich um eine offensichtliche Fälschung. Zudem wurde ein Schriftgutachten beantragt (Akten W 20 249, pag. 15 04 058 und 060). 8.6.2 Ein Vergleich der Unterschrift von E.________ auf dem Kündigungsschreiben vom 29. März 2020 (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 3001, Kündigungsschreiben) mit seinen Unterschriften auf weiteren aktenkundigen Dokumenten, namentlich der Gründungsurkunde der Beschwerdeführerin und deren Statuten vom 21. Februar 2014 (Akten W 20 249, pag. 04 001 054, 056, 058, 060, 061 und 066), der Anwalts- vollmacht vom 28. Februar 2020 (Akten W 20 249, pag. 04 001 026) sowie dem Rah- menprotokoll der Konfrontationseinvernahme vom 5. Mai 2022 (Akten W 20 249, pag. 05 002 005) zeigt, dass sich die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben deutlich von den übrigen Unterschriften von E.________ unterscheidet. So wird die Linie des ersten Buchstabens der Unterschrift (links) auf dem Kündigungsschreiben zunächst vertikal von oben nach unten und dann nach einem bauchigen Linksbogen in einem spitzen Winkel horizontal gegen rechts durch die vertikale Linie gezogen (vgl. Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 3001, Kündigungsschreiben). Bei den anderen aktenkundigen Unterschriften von E.________ wird die Linie des ersten Buchstabens nichtvertikal, sondern schräg von oben links nach unten rechts gezo- gen. Am Ende des bauchigen Linksbogens findet sich denn auch kein spitzer Winkel. Weiter fällt auf, dass die Linienführung im zweiten Teil der Unterschrift auf dem Kün- 35 digungsschreiben wellenförmig und rund verläuft, während die anderen Unterschrif- ten eine eher zackige Linienführung zeigen (vgl. Akten W 20 249, pag. 04 001 026 054, 056, 058, 060, 061 und 066 sowie pag. 05 002 005). Diese Feststellungen spre- chen eher für als gegen eine Fälschung der Unterschrift. 8.6.3 Daraus folgt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten insofern verfrüht einge- stellt wurde (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO) und weiterzuführen ist, wobei antrags- gemäss ein Schriftgutachten einzuholen sein wird. 9. 9.1 Mit Strafanzeige vom 21. April 2022 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, Forderungen gemäss Art. 163 StGB vorgetäuscht und den Konkurs der H.________ in betrügerischer Absicht herbeigeführt zu haben. Es ergebe keinen Sinn, wenn zum einen aufgrund von Rückstellungen für laufende Prozesse im Um- fang von CHF 4’446’694.59 die Bilanz deponiert werde, womit die Forderungen der Beschwerdeführerin implizit anerkannt worden seien, und andererseits eine Kolloka- tionsklage erhoben werde, wonach Forderungen nur im Umfang von CHF 575’638.08 zuzulassen seien (vgl. namentlich Akten W 20 249, pag. 04 003 030). 9.2 Die Einstellung des Strafverfahrens wegen betrügerischen Konkurses wird von der Vorinstanz folgendermassen begründet (Anmerkung der Kammer: Die Verweise auf die Aktenstellen in den Fussnoten der Begründung werden nachfolgend direkt in den Text integriert): […]. Es erschliesst sich nicht, welche Forderungen hier vorgetäuscht worden sein sollen, denn die Privat- klägerin selbst, C.________, mit ihrem Gläubiger-Vertreter, Rechtsanwalt Dr. D.________, meldete eine Forderung in der Höhe von CHF 2’372’083.90 an, welche – abzüglich der Anwaltskosten von CHF 65’997.00 – im Umfang von CHF 2’306’086.90 kolloziert worden ist [pag. 07 131 016; …]. Die Privatklägerin behauptet in der vorstehend zitierten Aussage im Ergebnis nichts anderes, als dass die von ihr selbst geltend gemachte Forderung im Rahmen von Rückstellungen vorgetäuscht worden sein soll. Der Zeuge N.________ hat auf Frage [«Bei der H.________ gab es Rückstellungen für Forderungen von C.________ Ende 19 von 4.4 Millionen, hätte man die Gesellschaft da nicht als überschuldet mel- den müssen bereits in diesem Zeitpunkt?»; pag. 05 110 016, Z. 472-474] von Rechtsanwalt Dr. D.________ nachvollziehbar dargelegt, dass die Rückstellungen aufgrund der von Rechtsanwalt Dr. D.________ eingereichten Forderungen gebildet worden seien und sich erst mit der fristlosen Kün- digung des Kooperationsvertrags am 13.05.2020 [W 20 754, pag. 04 001 109-113] realisiert hätten [pag. 05 110 016, Z. 475-484]. Inwiefern bei dieser Rückstellung, wie vom Tatbestand des betrügeri- schen Konkurses (Art. 163 StGB) verlangt, bei der H.________ Schulden vorgetäuscht oder vor- getäuschte Forderungen anerkannt worden sein sollten, erschliesst sich nicht. […]. 9.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren zusammengefasst erneut vor, eine Analyse ihrer Jahresrechnung, derjenigen der H.________ sowie der AE.________ (Anmerkung der Kammer: Gesellschaft, auf die sämtliche Aktiven der H.________ übertragen worden sein sollen [S. 8 und 34-35 der Beschwerde]; nach- folgend: AE.________) ergebe, dass kein Grund für den Konkurs der H.________ 36 bestanden habe. Gleichzeitig führt sie jedoch aus, dass die H.________ aufgrund der als Prozessrückstellungen verbuchten Forderungen der Beschwerdeführerin von insgesamt rund CHF 4.4 Mio. (Anmerkung der Kammer: CHF 4’446’694.59) bereits per 31. Dezember 2019 «massiv überschuldet und konkursgefährdet» gewesen sei. Der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass diese Argu- mentation widersprüchlich erscheint. In der Replik präzisiert die Beschwerdeführerin sodann jedoch, dass die per 31. Dezember 2019 vorgenommenen Rückstellungen zu hoch angesetzt worden seien – mit dem Ziel, die Überschuldung der H.________ herbeizuführen – und diese vermeidbar gewesen wären. Letzteres zeige sich bereits dadurch, dass der Beschuldigte ihre Forderungen im Kollokationsprozess bestritten habe (zum Ganzen: S. 29 und 36 der Beschwerde und S. 13 der Replik). 9.3 Auch wenn der Staatsanwaltschaft zuzustimmen ist, dass die Vornahme von Rück- stellungen für bestrittene Forderungen mit Blick auf das Imparitäts- und das Vor- sichtsprinzip zulässig ist, erweist sich die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des be- trügerischen Konkurses der H.________ (Art. 163 Ziff. 1 StGB) als verfrüht: 9.3.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte dem Konkursgericht am 22. September 2020 die Überschuldung der H.________ anzeigte und die Bilanz per 8. September 2020 deponierte (Akten W 20 249, pag. 04 003 053 und 061). Am 12. Oktober 2020 wurde der Konkurs über die H.________ eröffnet (Akten W 20 249, pag. 04 003 062). Aus der Bilanz zu Fortführungswerten per 8. September 2020 ist ersichtlich, dass den Aktiven von CHF 1’053’012.37 kurzfristiges Fremdkapital von CHF 5’057’204.28 und langfristiges Fremdkapital von CHF 500’000.00 (Covid-19-Kredit) gegenüberstanden und ein Jahresverlust von CHF 522’392.98 (Bilanzverlust von CHF 4’604’191.91 ab- züglich Verlustvortrag von CHF 4’081’798.93) resultierte. Zu Veräusserungswerten standen den Aktiven von CHF 692’896.20 per 8. September 2020 kurzfristiges Fremdkapital von CHF 5’057’204.28 und langfristiges Fremdkapital von CHF 500’000.00 (Covid-19-Kredit) gegenüber, während der Jahresverlust CHF 882’509.15 (Bilanzverlust von CHF 4’964’308.08 abzüglich Verlustvortrag von CHF 4’081’798.93) betrug. Sowohl aus der Bilanz zu Fortsetzungs- als auch zu Ver- äusserungszwecken sind per 8. September 2020 kurzfristige Verbindlichkeiten ge- genüber der Beschwerdeführerin von CHF 575’628.08 sowie passive Rechnungsab- grenzungen bzw. Rückstellungen für laufende Prozesse von CHF 4’446’694.59 er- sichtlich. Aus der der Überschuldungsanzeige beigelegten Bilanz per 8. September 2020 ist sodann sichtbar, dass diese Rückstellungen bereits per 31. Dezember 2019 vorgenommen worden sein sollen; die kurzfristigen Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin wurden mit CHF 351’742.48 ausgewiesen (zum Ganzen: Akten W 20 249, pag. 04 003 054-055). Entsprechendes kann auch den Buchhaltungsun- terlagen im Ordner «Bilanz, ER, Kontenblätter 18_19» entnommen werden (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2017, Bilanz, ER, Kontenblätter 18_19, [18_19_1]). Gemäss dem Kontoblatt «2300 Passive Rechnungsabgrenzungen» sollen per 31. Dezember 2019 Rückstellungen in der Höhe von CHF 2’305’673.59 (Vermerk: «TP C.________, M.________, Tageseinnahmen laut anwaltlicher Forderung») und CHF 2’141’021.00 (Vermerk: «TP C.________, M.________, Ressourcenbeanspru- chung laut anwaltlicher Forderung») vorgenommen worden sein (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2017, Bilanz, ER, Kontenblätter 18_19, [18_19_3] vgl. auch Gegenkonto «8500 Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand» 37 [18_19_4]). Aus der im Ordner «Buchhaltung 18_19» abgelegten Bilanz per 31. De- zember 2019 geht jedoch etwas Anderes hervor. Gemäss diesem Dokument wurden im (überjährigen) Geschäftsjahr keine passiven Rechnungsabgrenzungen bzw. Rückstellungen vorgenommen; die kurzfristigen Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin wurden mit CHF 310’736.60 ausgewiesen (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2012, Buchhaltung 18_19, [1-11]). Bei genauerer Betrachtung fällt überdies auf, dass die Bilanz per 31. Dezember 2019 ohne Rückstellungen vom 1. März 2020 datiert, während die Bilanz mit den Rückstellungen das Datum des 23. Juli 2020 trägt (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2012, Buchhaltung 18_19, [1-11] und Ass.-Nr. 2017, Bilanz, ER, Kontenblätter 18_19, [18_19_1]). Zu- dem ist zu beachten, dass die Forderungen von CHF 2’305’673.59 sowie von CHF 2’141’021.00 (total: 4’446’694.59) erst mit Schreiben von Rechtsanwalt D.________ vom 13. Mai 2020 geltend gemacht wurden (Akten W 20 249, pag. 04 003 075; vgl. dazu auch die Aussage des Zeugen N.________ anlässlich der Ein- vernahme vom 17. Oktober 2022 [Akten W 20 249, pag. 05 110 016 Z. 472-484]). Zumal es sich gemäss dem Schreiben bei der Forderung über CHF 2’305’673.59 um eine Forderung für die Tageseinnahmen der H.________ für die Zeit vom 19. No- vember 2019 bis 15. April 2020 gehandelt haben soll, ist mindestens unklar, wie es dazu kam, dass diese Forderung bereits in der Bilanz per 31. Dezember 2019 exakt in dieser Höhe zurückgestellt wurde. Letzteres bedarf weiterer Abklärungen. Zudem stellt sich die Frage, welche der beiden aktenkundigen Bilanzen per 31. Dezember 2019 gilt. 9.3.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt D.________ als Gläubiger-Vertre- ter der Beschwerdeführerin im Konkurs der H.________ eine Forderung CHF 2’372’083.90 (inkl. Betreibungs- und Anwaltskosten) angemeldet hatte, welche – abzüglich der Anwaltskosten von CHF 65’997.00 – im Umfang von CHF 2’306’086.90 kolloziert wurde (Akten W 20 249, pag. 07 131 016). In dem vom Beschuldigten initiierten Kollokationsprozess war sodann unbestritten, dass die H.________ der Beschwerdeführerin CHF 575’628.08 schuldet. So beantragte der Beschuldigte dort «Es sei die vom Konkursamt Emmental-Oberaargau im Konkurs Nr. 9200162 über die H.________ zugelassene Forderung der Beklagten nur im Be- trage von CHF 575’628.08 im Kollokationsplan zuzulassen» (Akten W 20 249, pag. 15 004 161). Dieser Betrag entspricht dem in der Bilanz der H.________ per 8. Sep- tember 2020 als kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Betrag (Akten W 20 249, pag. 04 003 055). Zumal der Betrag von CHF 575’628.08 einmal als Bestandteil der Rückstellung für die Tageseinnahmen- Forderung der Beschwerdeführerin und einmal als kurzfristige Verbindlichkeit in die Bilanz der H.________ per 8. September 2020 aufgenommen wurde, stellt sich zu- mindest die Frage, ob insoweit implizit eine zu hohe Forderung anerkannt wurde. Sodann ist zu beachten, dass die Forderung von CHF 2’141’021.00 im Konkurs der H.________ nicht eingegeben wurde (Akten W 20 249, pag. 07 131 009-023 bzw. 024-037). Es wird daher zu untersuchen sein, ob die Rückstellungen von insgesamt CHF 4’446’694.59 (vollumfänglich) gerechtfertigt und notwendig waren. Dabei wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob die Rückstellungen – wie in der Beschwerde 38 vorgebracht (S. 41 der Beschwerde) – durch eine Kontaktaufnahme mit der Be- schwerdeführerin hätten vermieden werden. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist auch das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen betrü- gerischen Konkurses verfrüht eingestellt worden (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Das Strafverfahren ist insoweit weiterzuführen, wobei seitens der Staatsanwaltschaft bzw. deren Wirtschaftsprüfer eine detaillierte Analyse der Jahresrechnung der H.________ vorzunehmen und der Beschuldigte zum Sachverhaltskomplex des Konkurses der H.________ einzuvernehmen sein wird. Darüber hinaus wird (erneut) zu prüfen sein, ob sich weitere Untersuchungsmassnahmen wie die Beschlagnahme der Buchhaltung der AE.________ oder die Einvernahmen von AF.________, V.________ und/oder W.________ zu diesem Teilsachverhalt aufdrängen. 10. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit den Miet- zinszahlungen für das vom Beschuldigten und seiner Familie privat bewohnte I.________ (E. IV.8.5 hiervor), wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben vom 29. März 2020 (E. IV.8.6 hiervor) sowie wegen betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (E. IV.9.3 hiervor) zu Unrecht eingestellt wurde. Das Strafverfahren ist diesbe- züglich im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Des Weiteren ist die Beschwerde aus formellen Gründen insoweit gutzuheissen, als das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB betref- fend Verrechnung der von der Beschwerdeführerin geleisteten Mietkaution mit Miet- zinsforderungen (E. IV.5.4.4 hiervor) und der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB (E. IV.5.6 hiervor) eingestellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ver- letzt wurde. Gleiches gilt, wenn das Verfahren hinsichtlich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 StGB, der Unterlassung der Buch- führung nach Art. 166 StGB und der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB (E. IV.5.7 hiervor) implizit nicht an die Hand genommen und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Was die erwähnten Punkte anbelangt, ist die Teileinstellungsverfügung daher aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entschei- dung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Soweit weitergehend wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. V. Kosten und Entschädigung 11. 11.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechts- mittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdever- fahrens BK 24 191 werden auf CHF 1’200.00 bestimmt. Diejenigen für das Be- schwerdeverfahren BK 24 192 werden auf CHF 2’400.00 festgesetzt. 11.2 Zufolge Nichteintretens auf die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Ab- lehnung der Beweisanträge (BK 24 191) gilt die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegend und hat die von ihr verursachten Verfahrenskosten in der Höhe von 39 CHF 1’200.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Betreffend die auf die Beschwerde betreffend die Teileinstellung (BK 24 192) entfallenden Kosten ist zunächst zu be- achten, dass auch insofern rund zur Hälfte nicht auf die Beschwerde eingetreten werden konnte (E. 3.9). Soweit die Beschwerde der materiellen Beurteilung zugäng- lich war, wurde sie ca. zu 30% aus materiellen Gründen (E. IV.8.5, IV.8.6 und IV.9.3) und zu ca. 20% aus formellen Gründen (Gehörsverletzungen [E. IV.5.4.4, IV.5.6 und IV.5.6]) gutgeheissen. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Umstände rechtfer- tigt es sich somit, der Beschwerdeführerin 75% der auf die Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’800.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 600.00 werden vom Kanton getragen. 12. 12.1 Rechtsanwalt D.________ macht für das Beschwerdeverfahren BK 24 191 mit Kos- tennote vom 21. November 2024 einen Aufwand von CHF 2’273.30 (Honorar von CHF 2’000.00 zzgl. Auslagen von CHF 103.00 und MWST von CHF 170.30) geltend. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin insoweit jedoch keinen An- spruch auf eine Entschädigung. 12.2 Demgegenüber hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung des ihm für das Beschwerdeverfahren BK 24 191 entstandenen Aufwandes (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Wie eingangs erwähnt (E. II.1.6), reichte der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, lediglich eine Honorarnote ein und schlug vor, den geltend gemachten Gesamtaufwand je hälftig auf die Verfahren BK 24 191 und 192 zu verteilen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, rechtfertigt es sich, hinsichtlich des vom Beschuldigten bzw. seinem Rechtsanwalt betriebenen Aufwand eine Gesamtbetrachtung anzustellen (dazu sogleich E. IV.12.5). 12.3 Was die Entschädigungsregelung im Beschwerdeverfahren BK 24 192 anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO richten (Art. 436 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschuldigte gegen die Beschwerdeführerin, die die Einstellung mit Be- schwerde anficht, obsiegt, richtet sich seine Entschädigung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelver- fahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- verfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren galt es schwer- gewichtig, die Rechtmässigkeit der Einstellung von Offizialdelikten zu beurteilen, wo- bei der Beschuldigte zu ca. 75% obsiegte. Seine Entschädigung wird daher durch den Kanton Bern ausgerichtet. Soweit die Beschwerdeführerin zu 25% obsiegt, gelangt Art. 436 Abs. 3 StPO zur Anwendung. Danach haben die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation An- spruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO 40 (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine (teilweise) Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Bas- ler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Nach dem Gesagten haben gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Be- schuldigte grundsätzlich Anspruch auf eine (teilweise) Entschädigung ihrer Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren BK 24 192. Der Beizug eines Anwaltes ist mit Blick auf die Komplexität der Vorwürfe angemes- sen. Es ist davon auszugehen, dass die Strafsache im Verfahren vor dem Wirt- schaftsstrafgericht erledigt worden wäre. Der anwendbare Tarifrahmen reicht damit gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. d der Parteikos- tenverordnung (PKV; BSG 168.811) von CHF 50.00 bis CHF 40’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebo- tenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG]; BSG 168.11). 12.4 Rechtsanwalt D.________ macht für das Beschwerdeverfahren BK 24 192 mit Kos- tennote vom 21. November 2024 einen Aufwand von CHF 5’516.30 (Honorar von CHF 5’000.00 zzgl. Auslagen von CHF 103.00 und MWST von CHF 430.30) geltend. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Zumal der Kostenentscheid die Entschä- digungsfrage präjudiziert (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1), wird der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren BK 24 192 eine Entschädigung von CHF 1'379.10 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den der Beschwerdefüh- rerin für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 1’800.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die von der Beschwerdeführerin noch zu bezahlenden Verfahrenskosten reduzieren sich dadurch auf CHF 420.90. 12.5 Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht für die Beschwerdeverfahren BK 24 191 und 192 einen Gesamtaufwand von CHF 9’876.45 (CHF 8’785.00 zzgl. Auslagen von CHF 351.40 und MWST von CHF 740.05) geltend und schlägt vor, diesen hälftig (je CHF 4’938.25 [CHF 4’392.50 zzgl. Auslagen von CHF 175.70 und MWST von CHF 370.05]) auf die Verfahren BK 24 191 und 192 zu verteilen. Da sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere was die durch die Staatsanwaltschaft abgelehnten und im Beschwerdeverfahren erneut ge- stellten Beweisanträge anbelangt, wiederholen, rechtfertigte es sich, für beide Ver- fahren zusammen eine Stellungnahme einzureichen, weshalb auch mit Blick auf die auszurichtende Entschädigung eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenum- fangs von zwei Bundesordnern und einer Sichtmappe (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass 41 Rechtsanwalt B.________ zwar sinngemäss beantragte, die Beschwerde im Verfah- ren BK 24 191 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, sich aber zur massge- blichen Eintretensfrage (fehlender Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts) gerade nicht äusserte, sondern lediglich in Bezug auf beide Be- schwerden ausführte, dass keine taugliche Begründung vorliege und es der Be- schwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse fehle, da es ihr nur darum gehe, die Beweiserhebung im Zivilverfahren vorzubereiten. Daraus wird deutlich, dass auch hinsichtlich der Beschwerde BK 24 192 keine wirkliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Eintretensfragen erfolgte. Die Ausführungen zum Materiellen finden schliesslich auf rund fünf Seiten Platz und beschränken sich vorwiegend auf ein pauschales Bestreiten der Argumente der Beschwerdeführerin und Verweise auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung. Weiter gilt es zu beachten, dass auch wenn Rechtsanwalt B.________ im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO lediglich ein Kurzschreiben mit Ausführungen zur Parteien- tschädigung und seiner Honorarnote für das vorinstanzliche Verfahren eingereicht und keine Beweisanträge gestellt hat, er die Akten bereits zu jenem Zeitpunkt studiert und sich mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinander- gesetzt hatte, was sich im Übrigen auch aus der der Vorinstanz eingereichten Kos- tennote ergibt (vgl. Akten W 20 249, pag. 15 002 003-006) und beim gebotenen Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Der für das Beschwerdeverfahren geltend ge- machte Zeitaufwand von 24.4 Stunden ist daher überhöht. Die Entschädigung des Beschuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwer- deverfahren (Verfassen der siebzehnseitigen Stellungnahme inkl. Studium der Ein- stellungsverfügung und der amtlichen Akten, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Telefonate sowie abschliessende Besprechung mit dem Kli- enten) wird daher auf pauschal CHF 6’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und vom Kanton ausgerichtet. 42 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde BK 24 191 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde BK 24 192 wird insoweit gutgeheissen, als das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Mietzinszahlungen für das vom Beschuldigten und seiner Familie privat bewohnte I.________, wegen Urkunden- fälschung im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben vom 29. März 2020 sowie wegen betrügerischen Konkurses der H.________ zu Unrecht eingestellt wurde. Die Ziffern 1.2 und 1.5 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsde- likte vom 2. Mai 2024 (W 20 249) werden insofern aufgehoben. Die Beschwerde BK 24 192 wird ferner insoweit gutgeheissen, als das Verfahren be- züglich der Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Verrechnung der von der Beschwerdeführerin geleisteten Mietkaution mit Mietzinsforderungen) und der Misswirt- schaft eingestellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Die Ziffern 1.2 und 1.5 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsde- likte vom 2. Mai 2024 (W 20 249) werden insofern aufgehoben. Weiter wird die Beschwerde BK 24 192 insoweit gutgeheissen, als das Verfahren hin- sichtlich der Vorwürfe der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Un- terlassung der Buchführung der Gläubigerbevorzugung implizit nicht an die Hand ge- nommen und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde BK 24 192 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 191, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 192, bestimmt auf CHF 2’400.00, werden im Umfang von CHF 1’800.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 5. Für das Beschwerdeverfahren BK 24 191 wird der Beschwerdeführerin keine Entschä- digung ausgerichtet. 6. Für das Beschwerdeverfahren BK 24 192 wird der Beschwerdeführerin eine Entschädi- gung von CHF 1'379.10 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Diese wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 192 von CHF 1’800.00 verrechnet, so dass sich die von ihr noch zu bezahlenden Verfahrenskosten auf CHF 420.90 reduzieren. 7. Dem Beschuldigten wird für die Beschwerdeverfahren BK 24 191 und 192 eine Ent- schädigung von CHF 6'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 43 8. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt AG.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - E.________ (per B-Post) - J.________, v.d. Rechtsanwalt Dr. K.________ (per B-Post) Bern, 13. Dezember 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 44