6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der nicht anwaltliche vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die ebenfalls nicht anwaltlich vertretene beschwerte Dritte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und wurde seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfügungen bedient, so dass ihr kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist.