Dass sich das beschlagnahmte Fahrzeug im Alleineigentum der Leasinggeberin befindet und im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Veruntreuung voraussichtlich zwecks Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB an diese zurückgegeben werden könnte, wird zu Recht nicht bestritten. Die Restitutionsbeschlagnahme erweist sich überdies auch als verhältnismässig. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschlagnahme des Personenwagens Mercedes Benz CLS 63 AMG (Chassis-Nr. E.________) im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe an die Leasinggeberin gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m.