__ AG in H.________ (Ort) befand und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über keine Fahrberechtigung mehr verfügt (Strafanzeigenbeilagen 10; delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 30. April 2024, S. 2 Z. 15 und S. 3 Z. 47-49), derzeit eher für als gegen einen hinreichenden Tatverdacht. 4.3 Dass sich das beschlagnahmte Fahrzeug im Alleineigentum der Leasinggeberin befindet und im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Veruntreuung voraussichtlich zwecks Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art.