Auch wenn die Umstände der Vertragsauflösung bzw. der Kenntnisnahme derselben durch den Beschwerdeführer derzeit noch nicht abschliessend geklärt sind, bestehen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an derselben. So sprechen auch die Tatsachen, dass das Fahrzeug am 14. November 2023 ausser Verkehr gesetzt wurde, es sich seit einem vom Beschwerdeführer verursachten Unfall während acht Monaten bei der G.________ AG in H._____