trag festhalten möchte (vgl. auch delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 30. April 2024, S. 3 Z. 58-59 und S. 4 Z. 75), vermag ihn aber nicht hinreichend zu entlasten. Auch wenn die Umstände der Vertragsauflösung bzw. der Kenntnisnahme derselben durch den Beschwerdeführer derzeit noch nicht abschliessend geklärt sind, bestehen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an derselben.