Soweit er einwendet, die Vertragsauflösung sei ihm nie angezeigt worden, ist sodann festzuhalten, dass beim aktuellen Verfahrensstand davon ausgegangen werden muss, dass die Zustellung derselben mutmasslich an die vom Beschwerdeführer bei Vertragsabschluss angegebene Adresse erfolgt ist, wo in der Folge weder er selbst noch das geleaste Fahrzeug angetroffen werden konnten (Strafanzeigenbeilagen 4, 8 und 9). Dass der Beschwerdeführer am 3. November 2023 und 5. Februar 2024 doppelte Leasingraten überwiesen hat (vgl. Beschwerdebeilage), mag zwar dafürsprechen, dass er am Ver-