Den von der Leasinggeberin mit Strafanzeige vom 10. Februar 2024 eingereichten Unterlagen kann alsdann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung der monatlichen Leasingraten ab Juni 2023 nicht mehr nachgekommen ist, was am 10. Oktober 2023 mutmasslich zur Vertragsauflösung durch die Leasinggeberin geführt hat (Strafanzeigenbeilagen 7 und 8). Dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung der monatlichen Leasingraten ab Juni 2023 nicht mehr nachgekommen ist, wird vom Beschwerdeführer oberinstanzlich nicht bestritten, bringt er doch