Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihn nicht zu entlasten. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, kann den amtlichen Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2023 mit der Leasinggeberin für die Dauer von 60 Monaten einen schriftlichen Leasingvertrag über den Personenwagen Mercedes Benz CLS 63 AMG (Chassis-Nr. E.________) abgeschlossen hat. Dabei wurde vereinbart, dass das Eigentum am Fahrzeug – wie bei einem Leasingvertrag üblich – während der gesamtem Vertragsdauer bei der Leasinggeberin verbleibt (Strafanzeigenbeilagen 4 und 5).