Der Aufforderung, das Fahrzeug der Leasinggeberin als Eigentümerin bzw. dem Lieferanten F.________ AG zurückzugeben, kam der Beschuldigte nicht nach. Per 14.11.2023 wurde das Fahrzeug ausserdem ausser Verkehr gesetzt. Das Fahrzeug befindet sich nach Angaben des Beschuldigten seit einem Unfall seit rund acht Monaten bei der G.________ AG in H.________ (Ort). Das Fahrzeug steht wie bereits ausgeführt im alleinigen Eigentum der Leasinggeberin B.________ AG. Das Fahrzeug ist daher – mit Blick auf eine spätere Rückgabe an die geschädigte Leasinggeberin – zu beschlagnahmen.