3 2023, Rz. 4 zu Vor Art. 263-268; BGE 120 IV 365 E. 1c mit Hinweis). Die Beschwerdekammer entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte. Dementsprechend sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_224/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1;