Soweit die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Frage stellt, ist ihr zwar beizupflichten, dass die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat ist, seine Legitimation zur Beschwerdeführung nicht begründet. Soweit sie jedoch vorbringt, dass das beschlagnahmte Fahrzeug unbestrittenermassen im Eigentum einer Drittperson stehe, ist ihr entgegenzuhalten, dass zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahme legitimiert ist, wer faktisch durch die angefochtene Verfügung betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse hat.