Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Soweit die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Frage stellt, ist ihr zwar beizupflichten, dass die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat ist, seine Legitimation zur Beschwerdeführung nicht begründet.