Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis und stellte fest, dass sich die beschwerte Dritte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Zudem teilte sie mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.