In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 10. Mai 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und der beschwerten Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 4. Juni 2024 das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die kostenfällige Abweisung derselben. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis und stellte fest, dass sich die beschwerte Dritte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen.