Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 187 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. August 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ AG beschwerte Dritte Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. April 2024 (BM 24 9247) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Veruntreuung zum Nachteil der B.________ AG, vertreten durch die C.________ AG, handelnd durch D.________ (nachfolgend: beschwerte Dritte/Leasinggeberin). Mit Verfügung vom 30. April 2024 beschlag- nahmte sie den Personenwagen Mercedes Benz CLS 63 AMG (Chassis-Nr. E.________). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 10. Mai 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Ge- neralstaatsanwaltschaft und der beschwerten Dritten Gelegenheit zur Stellung- nahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 4. Juni 2024 das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die kostenfällige Abweisung dersel- ben. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis und stellte fest, dass sich die be- schwerte Dritte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Zudem teilte sie mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Soweit die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerdelegitimation des Beschwerde- führers in Frage stellt, ist ihr zwar beizupflichten, dass die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat ist, seine Legitimation zur Beschwerde- führung nicht begründet. Soweit sie jedoch vorbringt, dass das beschlagnahmte Fahrzeug unbestrittenermassen im Eigentum einer Drittperson stehe, ist ihr entge- genzuhalten, dass zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahme legitimiert ist, wer faktisch durch die angefochtene Verfügung betroffen ist und ein rechtlich geschütz- tes Interesse hat. Letzteres ist auch dann gegeben, wenn die betroffene Person fak- tisch wie eine Eigentümerin über das Fahrzeug verfügen konnte oder im rechtlichen Sinn unmittelbare Besitzerin desselben war – so zum Beispiel, wenn es sich beim zu beschlagnahmenden Fahrzeug um ein geleastes Fahrzeug handelt (vgl. BGE 140 IV 133 nicht publ. E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2017 vom 7. Mai 2018 E. 1.3). Wie den Unterlagen entnommen werden kann (Strafanzeigen- beilage 4), haben die beschwerte Dritte und der Beschwerdeführer am 27. März 2023 betreffend das zu beschlagnahmende Fahrzeug einen Leasingvertrag abgeschlos- sen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm die Auflösung desselben angezeigt 2 wurde. Mithin handelt es sich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer wie ein Ei- gentümer über das Fahrzeug verfügen konnte, um eine doppelrelevante Tatsache, so dass die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres verneint werden kann. Dass sich das Fahrzeug aufgrund eines (angeblichen) Unfallschadens bei einer Werkstatt befand und der Beschwerdeführer – soweit bekannt – noch keinen Repa- raturauftrag erteilt haben soll, ändert nichts daran. 2.3 Auf die frist- und als Laieneingabe auch formgerechte Eingabe ist demnach einzu- treten. 3. 3.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme an- geordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlag- nahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b; sog. Deckungsbeschlagnahme), den Geschädigten zurückzugeben (Bst. c; sog. Restitutionsbeschlagnahme) oder voraussichtlich einzuziehen (Bst. d; sog. Einziehungsbeschlagnahme) sind. Im Ge- gensatz zum erkennenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangs- massnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinrei- chenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejahen durften. Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). 3.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 in fine des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzuge- ben sind. Die Restitutionsbeschlagnahme bezweckt die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Sie setzt voraus, dass die betreffenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Zivilrechtliche An- sprüche werden mit der Anordnung einer Beschlagnahme nicht tangiert (JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 3 2023, Rz. 4 zu Vor Art. 263-268; BGE 120 IV 365 E. 1c mit Hinweis). Die Beschwer- dekammer entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte. Dementsprechend sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechts- fragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_224/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1; zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 483 vom 18. Januar 2021 E. 4.3). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Restitutionsbeschlagnahme in der angefoch- tenen Verfügung folgendermassen: Am 27.03.2023 schloss der Beschuldigte mit der B.________ AG einen schriftlichen Leasingvertrag ab betreffend der PW Mercedes Benz CLS 63 AMG (Chassis-Nr. E.________), für die Dauer von 60 Mo- naten, wobei das Fahrzeug während der ganzen Vertragsdauer im Eigentum der Leasinggeberin blieb und diese damit alleine darüber verfügungsberechtigt ist. Nachdem der Beschuldigte seinen vertragli- chen Verpflichtungen zur Zahlung der monatlichen Leasingraten ab Juni 2023 mutmasslich nicht mehr nachgekommen war, löste die Leasinggeberin am 10.10.2023 den Leasingvertrag mit dem Beschuldig- ten auf. Der Aufforderung, das Fahrzeug der Leasinggeberin als Eigentümerin bzw. dem Lieferanten F.________ AG zurückzugeben, kam der Beschuldigte nicht nach. Per 14.11.2023 wurde das Fahrzeug ausserdem ausser Verkehr gesetzt. Das Fahrzeug befindet sich nach Angaben des Beschuldigten seit einem Unfall seit rund acht Monaten bei der G.________ AG in H.________ (Ort). Das Fahrzeug steht wie bereits ausgeführt im alleinigen Eigentum der Leasinggeberin B.________ AG. Das Fahrzeug ist daher – mit Blick auf eine spätere Rückgabe an die geschädigte Leasinggeberin – zu beschlagnahmen. 4.2 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass hinsichtlich der dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Veruntreuung zum Nachteil der Leasinggeberin der- zeit ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihn nicht zu entlasten. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, kann den amtlichen Akten entnom- men werden, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2023 mit der Leasinggeberin für die Dauer von 60 Monaten einen schriftlichen Leasingvertrag über den Personen- wagen Mercedes Benz CLS 63 AMG (Chassis-Nr. E.________) abgeschlossen hat. Dabei wurde vereinbart, dass das Eigentum am Fahrzeug – wie bei einem Leasing- vertrag üblich – während der gesamtem Vertragsdauer bei der Leasinggeberin ver- bleibt (Strafanzeigenbeilagen 4 und 5). Den von der Leasinggeberin mit Strafanzeige vom 10. Februar 2024 eingereichten Unterlagen kann alsdann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung der monatlichen Leasingraten ab Juni 2023 nicht mehr nachgekommen ist, was am 10. Oktober 2023 mutmasslich zur Vertragsauflösung durch die Leasinggeberin ge- führt hat (Strafanzeigenbeilagen 7 und 8). Dass er seinen vertraglichen Verpflichtun- gen zur Zahlung der monatlichen Leasingraten ab Juni 2023 nicht mehr nachgekom- men ist, wird vom Beschwerdeführer oberinstanzlich nicht bestritten, bringt er doch vor, es versäumt zu haben, die Bank über seinen «kurzfristigen finanziellen Engpass 4 und die notwendige Ratenaussetzung zu unterrichten». Soweit er einwendet, die Vertragsauflösung sei ihm nie angezeigt worden, ist sodann festzuhalten, dass beim aktuellen Verfahrensstand davon ausgegangen werden muss, dass die Zustellung derselben mutmasslich an die vom Beschwerdeführer bei Vertragsabschluss ange- gebene Adresse erfolgt ist, wo in der Folge weder er selbst noch das geleaste Fahr- zeug angetroffen werden konnten (Strafanzeigenbeilagen 4, 8 und 9). Dass der Be- schwerdeführer am 3. November 2023 und 5. Februar 2024 doppelte Leasingraten überwiesen hat (vgl. Beschwerdebeilage), mag zwar dafürsprechen, dass er am Ver- trag festhalten möchte (vgl. auch delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 30. April 2024, S. 3 Z. 58-59 und S. 4 Z. 75), vermag ihn aber nicht hinreichend zu entlasten. Auch wenn die Umstände der Vertragsauf- lösung bzw. der Kenntnisnahme derselben durch den Beschwerdeführer derzeit noch nicht abschliessend geklärt sind, bestehen aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Be- teiligung des Beschwerdeführers an derselben. So sprechen auch die Tatsachen, dass das Fahrzeug am 14. November 2023 ausser Verkehr gesetzt wurde, es sich seit einem vom Beschwerdeführer verursachten Unfall während acht Monaten bei der G.________ AG in H.________ (Ort) befand und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über keine Fahrberechtigung mehr verfügt (Strafanzeigenbeila- gen 10; delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 30. April 2024, S. 2 Z. 15 und S. 3 Z. 47-49), derzeit eher für als gegen einen hinreichenden Tatverdacht. 4.3 Dass sich das beschlagnahmte Fahrzeug im Alleineigentum der Leasinggeberin be- findet und im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Veruntreuung voraussichtlich zwecks Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB an diese zurückgegeben werden könnte, wird zu Recht nicht bestritten. Die Restitutionsbeschlagnahme erweist sich überdies auch als ver- hältnismässig. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschlagnahme des Personenwagens Merce- des Benz CLS 63 AMG (Chassis-Nr. E.________) im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe an die Leasinggeberin gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 in fine StGB als rechtens. 5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der nicht anwaltliche vertre- tene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die ebenfalls nicht anwaltlich vertretene beschwerte Dritte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht ver- nehmen lassen und wurde seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfü- gungen bedient, so dass ihr kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der beschwerten Dritte (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Kurier) - G.________ AG (per B-Post) Bern, 14. August 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6