5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden auf CHF 800.00 festgesetzt. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 25. April 2024 wird aufgehoben und wie folgt korrigiert: