2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). 4.5 Der Fall erscheint spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde einen formalen Leerlauf bedeuten, weshalb die Beschwerdekammer nachfolgend reformatorisch entscheidet. Die der Beschwerdeführerin mit Entscheid des Regionalgerichts vom 3. August 2022 (PEN 21 351) auferlegten Verfahrenskosten von CHF 700.00 sind bis am 30. Juni 2025 zu stunden.