Die Gegenüberstellung der Einnahmen (CHF 2'437.85) mit dem Grundbedarf (CHF 2'544.40) zeigt, dass es der Beschwerdeführerin aktuell nicht möglich ist, die ihr auferlegten Verfahrenskosten von CHF 700.00 zu bezahlen. Es liegt damit ein Härtefall gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a VKD vor. 4.3 Von einer Uneinbringlichkeit der Forderung (Art. 10 Abs. 1 Bst. b VKD) kann jedoch derzeit und insbesondere mit Blick auf die Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 442 Abs. 2 StPO) nicht ausgegangen werden. Zu den künftigen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin kann noch keine verlässliche Aussage gemacht werden.