3 mutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]).