Das Gesetz belässt den Straf- bzw. den Gerichtsbehörden mit der «Kann-Vorschrift» ein weites Ermessen. Das Bundesrecht überlässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2021 vom 17. November 2021 E. 3 und 6B_1014/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3). Die zuständige Straf- bzw. Gerichtsbehörde kann die Verfahrenskosten mithin ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzu-